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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Bestätigungsdecret
ausgefertigt, und von Uns eigenhändig unterschrieben, demselben auch Unser Königliches
Insiegel beigedruckt worden.
Dresden, am 29sten Januar 1847.
Friedrich August.
Johann Paul von Falkenstein.
Albert von Carlowitz.
Regulatir
für die Sparcasse in der Stadt Neustädtel.
2c. 2c.
Ri # 12. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur
arrbeheun Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden
ist, (siehe § 14) unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs; die
Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirk-
lichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich.
ꝛc. 2c.
14. & 14. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= oder Ouittungsbuch abhanden kom-
Nrrlust des men, so ist die Deputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann gegen
Elrlegung der dadurch verursachten Kosten in geeigneten öffentlichen Blättern — für jetzt in
dem Erzgebirgischen Anzeiger — den Verlust unter Bemerkung der Nummer und des Na-
mens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffor-
dern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust
derselben, innerhalb dreier Monate zu melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an
Capital und Zinsen anstehen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust
angezeigt, bei der Cassenerpedition producirt, so wird die Sache zu weiterer Erörterung sofort
an das Stadtgericht abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach Verfluß jener drei
Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Stadtgerichte allhier oder
auf sein Verlangen, auf dießfalls erlassene Requisition vor seiner Obrigkeit eidlich bestärkt
haben wird, Zahlung oder ein neues Buch und das alte ist sodann für völlig ungültig zu
halten.