Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig 
aufzubewahren und, dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten 
Expeditionstage, bei der Rathserpedition hiervon Anzeige zu erstatten, im Unterlassungsfalle 
aber sich selbst den daraus für ihn entstehenden Nachtheil beizumessen. 
15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- rrhnden 
und Ouittungsbücher, sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch ver Einlage- 
mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und bucher. 
Quittungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden. 
16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und *rs*i*z 
Wiederein- 
gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen setzung in den 
Stand nicht Statt. vorigen Stand 
2c. ꝛ findet nicht 
Statt. 
  
—S&)Verordnung 
zu Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen 
Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe; 
vom 1lten Februar 1847. 
In Verfolg der mit der Regierung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach gepflo- 
genen Verhandlungen wegen Feststellung der Grundsätze, nach denen von den Gerichtsbehörden 
der beiderseitigen Staaten durch Gestattung der Insinuation von Ladungen, Fügung auf Re- 
quisitionen in Rechtssachen, und Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse gegenseitige Rechts- 
hülfe gestattet werden soll, ist die aus nachstehender Ministerialerklärung vom 3 1 sten Januar 
dieses Jahres, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Großherzoglich Sächsischen 
Staatsministeriums zu Weimar vom 2ten Januar dieses Jahres ausgewechselt worden ist, 
zu ersehende Uebereinkunft getroffen worden, welche mit Genehmigung Sr. Königlichen Ma- 
jestät zur Nachachtung in künftigen Fällen hiermit bekannt gemacht wird. 
Dresden, am 1 iten Februar 1847. 
Ministerium der Justiz. 
v. Carlowitz. 
Hausmann.
	        
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