Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig prorogirten 
Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses statt zu geben, viel- 
mehr wird jedes von einem solchen Gerichte gesprochene Erkenntniß in dem andern Staate 
als ungültig betrachtet. 
Art. 5. Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- 
stande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Erkenntniß dieser Gerichtsstelle nich 
nur, insofern dasselbe Etwas gegen den Beklagten, sondern auch, insofern es Etwas gegen 
den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Unkosten verfügt, in dem andern Staate 
als rechtsgültig anerkannt und vollzogen. 
Art. 6. Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen Unter- 
than des andern auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, sowie zu der Voll= 
streckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Erkenntnisses ist das requirirte Ge- 
richt nur unter den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung Artikel 3 sich modificirt. 
Art. 7. Die Provocationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat) 
werden erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausführung des Haupt- 
anspruchs gehören würde, es wird daher die vor diesem Gerichte, besonders im Falle des Un- 
gehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provocirten als rechtsgültig und 
vollstreckbar anerkannt. 
Art. 8. Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem 
Staate oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen haben, durch die 
Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist, wird von beiden Staaten in per- 
sönlichen Klagen dergestalt anerkannt, daß die Unterthanen des einen Staates in der Regel 
und insofern nicht in nachstehend erwähnten Fällen speeielle Gerichtsstände concurriren, nur 
vor ihrem respectiven persönlichen Richter belangt werden dürfen. 
Art. 9. Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der contrahirenden Staaten habe, 
wird nach den Gesetzen desselben beurtheilt. 
Art. 10. Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetzlichem 
Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab. 
Art. 11. Der persönliche Gerichtsstand wird auch durch den Besitz eines Lehngutes 
für den Vasallen, sowie in allen Sachen, welche das Lehnsverhältniß betreffen, durch die 
gesammte Hand an einem solchen Gute für die Mitbelehnten begründet. 
Art. 12. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zu- 
Der Kläger 
t folgt dem Be- 
klagten. 
Widerklage. 
Provocations-= 
klagen. 
Personlicher 
Gerichtsstand.
	        
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