Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

(28 ) 
gleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Gewalt befinden, 
ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind, oder sich nur eine Zeit lang 
aufhalten. 
Art. 13. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit des Ablebens den Wohrsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand der Kinder, 
so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz begründet haben. 
Art. 14. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem 
gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Art. 15. Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen gleich 
zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich wesentlich aufhält. 
In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegbefohlenen gehörigen Immobilien, welche unter 
der andern Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser be- 
sondere Vormünder zu bestellen, oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestä- 
tigen, welcher letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am 
Orte des gelegenen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im er- 
steren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen 
der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Acten die nöthigen Nachrichten 
auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der 
Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonsti- 
gen Fortkommen der Pflegbefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und 
in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. 
Art. 16. Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne einen 
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen 
Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in Ansehung 
solcher Etablissements eingegangen sind, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Ge- 
werbsanstalten sich befinden, als vor den Gerichten des Wohnorts belangt werden können. 
Art. 17. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Pächters im Staate begründen. 
Art. 18. Ausnahmsweise können 
1) Studirende wegen der am Universitätsorte von ihnen gemachten Schulden oder 
anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie entstandenen Rechtsverbindlichkeiten; 
2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, 
Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter in Injurien-, Alimenten= und 
Entschädigungs-Processen und in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.