Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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und Contracts-Verhältnissen entspringen, ingleichen wegen contrahirter Schulden, so lange ihr 
Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, bei den dortigen Gerichten be- 
langt werden. 
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gerichte des temporären Aufenthaltsorts ge- 
sprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen persönlichen Wohnsitzes sind jedoch 
die nach den Gesetzen des letztern Orts bestehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen 
welchen das Erkenntniß vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen. 
Art. 19. Bei entstehendem Creditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuld= Allgemeines 
ners auch als allgemeines Concursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach Art. 9, Concursgericht. 
10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persön- 
lichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Competenz des allgemeinen Concursgerichts die 
Prävention. 
Der erbschaftliche Liquidationsproceß wird im Falle eines mehrfachen Gerichtsstandes von 
dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßcurator in Antrag 
gebracht wird. Der Antrag auf Concurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erb- 
schaftlichen Liquidationsprocesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der letztere bereits 
rechtshängig is. 
Art. 20. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Concurs= oder Liquidations- 
proceß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen des Gemein- 
schuldners, welches daher auf Verlangen des Concursgerichts von demjenigen Gerichte, wo 
das Vermögen sich befindet, sicher gestellt, inventirt und entweder in natura oder nach vor- 
gängiger Versilberung zur Concursmasse ausgeantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner ange- 
fallene Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantwortung des nach erfolgter Be- 
friedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft gelten- 
den Gesetzen die Separation der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist, sowie nach 
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrests der Con- 
cursmasse fordern. 
2) Eben so können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Concursge- 
richt alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem das auszuantwortonde Vermögen 
sich befindet, zulässige Vindications-, Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzügliche Be- 
friedigung gewährende Rechte an den zu diesem Vermögen gehörenden und in dem betreffenden 
Staate befindlichen Gegenständen vor dessen Gerichten geltend gemacht werden und ist sodann 
aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die 
Coneursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Curator des allgemeinen 
1847. 5
	        
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