Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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des Grundstücks oder aus den Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer 
vorgenommen hat. 
Wenn daher ein solcher Grunbbesitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen oder 
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse oder gelieferten Materialien 
und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den auf dem Grundstücke angestell- 
ten dienenden Personen Ansprüche wegen des Lohns erhoben werden, oder 
3) der Grundbesitzer die Patrimonialgerichtsbarkeit oder ein ähnliches Befugniß miß- 
braucht, oder 
4) seine Nachbarn im Besitze stört, 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts berühmt, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Contract nicht er- 
füllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen, 
wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belangen will. 
Art. 25. Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit seines Gerichtsstand 
Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. der Erbschaft. 
Art. 26. In diesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche, die auf Erfüllung oder Auf- 
hebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Gewährleistung 
der Erbtheile betreffen. 
Doch kann dieses (zu 1 und 2) nur so lange geschehen, als in dem Gerichtsstande der 
Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vorhanden ist; 
3) Klagen gegen Erben wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers, so lange 
die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder wenn der Erben mehrere sind, 
noch nicht getheilt ist. 
In den zu 1, 2 und 3 angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der Kläger 
überlassen, ob sie ihre Klage statt in dem Gerichtsstande der Erbschaft in dem persbnlichen 
Gerichtsstande der Erben anstellen wollen. 
Art. 27. Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen desselben Gerichtsstand 
vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Staates in dessen in dem Ge- des Arrests. 
richtsbezirke des Arrestrichters befindlichen Vermögen angelegt werden und begründet zugleich 
den Gerichtsstand für die Hauptklage insoweit, daß die Entscheidung des Arrestrichters rück— 
sichtlich der Hauptsache nicht blos an den in seinem Gerichtssprengel befindlichen und mit 
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