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I10 ) Decret
wegen Bestätigung des Sparcassenregulativs für die Stadt Löbau;
vom 2ten März 1847.
Wöoa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf das von Unseren Ministerien des Innern und der Justiz Uns
vorgetragene dießfallsige Ansuchen die von dem Stadtrathe zu Löbau unter Beistimmung des
größeren Bürgerausschusses beschlossene Errichtung einer Sparcassenanstalt unter Garantie der
Stadtgemeinde Löbau genehmigt, und dem Uns vorgelegten Entwurfe des Sparcassenregulativs
Unsere Bestätigung ertheilt haben, dergestalt, daß dem Inhalte desselben von Jedermann auf
das Pünctlichste nachgegangen werden, der Sparcasse zu Löbau aber insonderheit auch der Ge-
nuß der in §8§8 9, 10, 17 und 18 enthaltenen und derselben bewilligten Rechtsvergünstigungen
zustehen soll.
Urkundlich ist darüber dieses
Deecret
ausgefertigt, dasselbe von Uns eigenhändig unterschrieben und ihm ein Abdruck Unseres König-
lichen Insiegels beigefügt worden.
Dresden, am 2ten März 1847.
Friedrich August.
Johann Paul von Falkenstein.
Albert von Carlowitz.
Sparcassenregulativ
für die Stadt Löbau 2c. 2c.
Zahlungen er- #9. Auszahlungen erfolgen unweigerlich an den Ueberbringer des Quittungsbuchs, und
sosgen an ven es wird durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen, oder theilweiser Capitalszahlung, so-
des Quittungs= wie bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs, die Casse von allen
buchs. weiteren Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach Vorschrift
S eingezeichneten Betrag verantwortlich ist.
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung verbunden
wird, wird das Quittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und in demselben, daß solches ge-
schehen, mit Beisetzung des Datums angemerkt.