Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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& 10. Sollte dem Eigenthümer das Quittungsbuch abhanden kommen, so ist der Cassi= Verfahren bei 
rer sofort davon in Kenntniß zu setzen. Dieser wird sodann, sofern nicht etwa bereits die albenbenkom= 
Rückzahlung geschehen ist, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust, tungsbuchs. # 
unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, im hiesigen 
Localblatte öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte 
Ansprüche an das Buch zu haben vermeint, sich damit bei Verlust derselben binnen 3 Mona- 
ten bei der Erpevition zu melden, binnen dieser Zeit aber mit der Zahlung von Capital und 
Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als der den Verlust anzeigte, 
bei der Erpedition vorgelegt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an das König- 
liche Landgericht hier abgegeben. 
Wird das Buch in dieser Zeit nicht vorgelegt, so erhält der Anzeiger nach Verfluß jener 
3 Monate, wenn er zuvor bei gedachtem Landgerichte sein Eigenthum und den erlittenen Ver- 
lust eidlich bestärkt hat, Zahlung over ein neues Buch, und das alte ist für völlig ungültig zu achten. 
2c. 2c. 
17 G di " *„ S B " m " Verlust der 
17. egen die in gegenwärtigem Sparcassenregulative begründeten Androhungen und Wiedereinsetz= 
Rechtsnachtheile wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugestanden. ung in den 
vorigen Stand. 
§ 18. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quittungs= Verkümmerung 
bücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch kann in die bei einem Schuldner und Hülfsvoll- 
sich etwa vorfindenden Ouittungsbücher der Sparcasse die Hülfe vollstreckt werden. streckung. 
2c. 2c. 
  
II Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Leihanstalt der Stadt Löbau; 
vom DLten März 1847. 
Won., Friedrich Auguft, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
haben auf den Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz zu der von dem Stadt— 
rathe zu Löbau unter Zustimmung des größeren Bürgerausschusses daselbst beschlossenen Errich— 
tung einer von der Stadtgemeinde zu Löbau zu vertretenden Leihanstalt die dießfalls beantragte 
Genehmigung ertheilt, auch das dafür entworfene Regulativ unter Verleihung der in den 
887, 12, 22, 23, 24, 25 und 26 enthaltenen Rechtsvergünstigungen mit der Wir— 
kung, daß gegen die Bestimmungen des Regulatios keine Ausnahme stattfinden soll, bestätigt. 
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