Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Würde jedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes und spätesteuns vor dessen Verfall- 
zeit der Erpedition der Verlust, oder die Entwendung eines solchen Pfandscheins unter An- 
gabe der genauen Beschaffenheit des Pfandes, auch, wo möglich, der Nummer und des 
Versetztages, oder in der beiden letzteren Ermangelung, anderer, von der Deputation für 
hinreichend erachteter Merkmale, angezeigt, und das Pfand nach diesen Angaben bei der 
Leihanstalt aufgefunden, so wird der Verlust des Pfandscheins angemerkt, auch auf Verlan- 
gen des Anmelders und gegen Erlegung der erwachsenen Kosten solches in dem hiesigen 
Localblatte oder durch Anschlag bekannt gemacht und der Inhaber aufgefordert, sich mit 
dem Pfandscheine bei der Erpedition zu melden. 
Erfolgt eine solche Meldung vor dem Tage, an welchem der Auctionscatalog zum Drucke 
befördert wird, und der Besitzer behauptet, ein Recht an dem Scheine zu haben, so wird 
die Sache zur Erbrterung an das Königliche Landgericht hier abgegeben; außerdem wird 
sodann dem Anzeiger, wenn er zuvor seine Anzeige und sein Eigenthum an dem Pfande 
bei dem Stadtrathe hier, oder einer von diesem requirirten Behörde, eidlich bestärkt hat, 
das Pfand gegen Leistung der schuldigen Zahlung, wozu auch die durch den Verzug ver- 
mehrten Zinsen und die Auctionskosten zu schlagen sind, verabfolgt, und der Schein für 
erloschen und unwirksam erklärt. 
Geschieht dagegen eine derartige Anzeige der Entwendung oder des Verlustes eines 
Pfandscheins später, oder erst nach erfolgter Versteigerung des Pfandes, wobei aber eben- 
falls die genaue Beschreibung des Pfandes und andere Kennzeichen in der obgedachten 
Maaße anzugeben sind, so erfolgt zwar in dem Falle, wenn ein Ueberschuß des Erlöses 
vorhanden ist, auf Verlangen und auf Kosten des sich Gemeldeten ebenfalls die obgedachte 
Aufforderung im hiesigen Localblatte, der Ueberschuß aber bleibt (dafern nicht der Inha- 
ber des Scheins sich meldet, als welchen Falls sodann die Entscheidung über beiderseitige 
Ansprüche dem Königlichen Landgerichte hier zu überlassen ist) annoch die § 21 bestimmte 
Zeit von einem Jahre nach der Versteigerung bei der Leihanstalt in Deposito, und ist erst nach 
Ablauf dieses Zeitraums demjenigen, der sich hierzu gemeldet, nachdem er zuvor seine An- 
zeige eidlich erhärtet, unter Abzug der Zinsen und Kosten zu verabfolgen. 
Meldet aber dieser auf den Ueberschuß Anspruch Machende sich binnen Jahresfrist nach 
Ablauf des gedachten Jahres nicht wieder, so fällt sodann der Ueberschuß der Leihanstalts- 
casse anheim, und findet ein Anspruch deshalb weiter nicht Statt. 
§J23. Wenn eine Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — indem etwa auf Versetzung ge- 
rechtlicher Erörterung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer nicht zu berück= stohlener Sa- 
sichtigen sind — abhanden gekommen, und vor deren Versatze bei der Leihanstalt mit ge- chen. 
nauer Angabe solcher unterscheidenden Kennzeichen, wodurch deren sichere Erkennung mög— 
lich wird, angezeigt worden, gleichwohl aber diese Sache nachher binnen drei Monaten von 
der Anzeige (welche bei der Leihanstalt in einem besonderen hierzu bestimmten Buche zu
	        
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