Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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„I12) Deeret 
wegen Bestätigung der Sparcasse in Auerbach; 
vom 2ten März 1847. 
Waön, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Köonig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf den von Unseren Ministerien des Innern und der Justiz 
darüber erstatteten Vortrag die von dem Stadtrathe zu Auerbach unter Zustimmung der Stadt- 
verordneten beschlossene Errichtung einer von der Stadtgemeinde Auerbach zu vertretenden 
Sparcasse in der genannten Stadt genehmigt und das dafür entworfene Regulativ in der Uns 
vorgelegten Fassung bestätigt, insonderheit aber der Sparcasse zu Auerbach vie in den 8§8 15, 
17, 18 und 19 enthaltenen Rechtsvergünstigungen bewilligt haben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte des bestätigten Regulativs in allen Puncten auf das 
Pünctlichste nachgegangen werde und haben zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Deeret 
ertheilt, dasselbe eigenhändig unterschrieben und ihm Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Dresden, am 2ten März 1847. 
Friedrich August. 
Johann Paul von Falkenstein. 
Albert von Carlowitz. 
  
Regulativ 
zu Errichtung der Sparcasse in Auerbach. 
§ 15. Alle Auszahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust des zur Rückzahlung pro-Verfahren bei 
dueirten Einlagebuchs bereits bei der Casse angezeigt worden, unweigerlich an den Ueberbrin= Räckzahlung 
ger des Einlagebuchs. Die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch Mißbrauch eines der Einlagen. 
solchen Buchs für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgsältig aufzubewahren und 
dafern es ihm abhanden kommen sollte, davon sofort beim nächsten Erpeditionstage Anzeige 
zur Casse zu machen, im Unterlassungsfalle aber sich selbst den daraus für ihn entstehenden 
Nachtheil beizumessen.
	        
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