Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Die  beiden  n  ersigedachten  Schätzer  können  gleichzeitig  für  eine  Mehrzahl  von  Fluren
ernannt  werde

Art.  24.

Behuso  der  Wahl  des  dritten  Schätzers  hat  der  Kommissar  die  aus  den  Verhandlungen
  sich  ergebenden  Betheiligten  oder  deren  Stellvertreter  (Art.  22)  zu  einem  anzuberaumenden
  Termine  unter  Androhung  des  gesetzlichen  Rechtsnachtheiles  speciell  vorzuladen,
auch  diesen  Termin,  unter  Benennung  des  ersten  und  zweiten  Schätzers,  in  den  betreffenden
Gemeinden  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Art.  25.

Die  in  Person  oder  durch  genügend  gerechtfertigte  Bevollmächtigte  erschienenen  Vetheiligten
  wählen  nach  relativer  Stimmenmehrheit;  die  Nichterschienenen  oder  die  Wahl
Verweigernden  sind  des  Wahlrechtes  verlustig.

In  dem  Falle,  wenn  auf  mehrere  Personen  die  meisten  Stimmen  in  gleicher  Zahl.
fallen,  ist  engere  Wahl  zwischen  diesen  sofort  zu  bewirken.  Wenn  auch  diese  keine  relative
Stimmenmehrheit  ergeben  sollte,  so  entscheidet  unter  denen,  welche  die  meisten  gleichen
Stimmen  für  sich  haben,  das  voos.

Erscheint  auf  die  erwähnte  Verlobung  Niemand  im  Termine  oder  verweigern  sämmtliche
  erschienene  Betheiligte  die  Wahl,  so  hat  der  Kommissar  den  dritten  Schätzer  zu
etnennen

s  Ergebniß  wird  den  Erschienenen  sofort  belannt  gemacht  und  gleichzeitig  in  der
E  Gemeinde  auf  ortsübliche  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Gehört  der  Oinnte.  bezüglich  dessen  die  Abschähung  erfolgen  soll,  nicht  zu  einem
im*  so  hat  der  Grundeigenthümer  den  dritten  Schäber  zu  wählen.

t  derselbe  nicht  in  dem  hierzu  anberaumten  Termine  oder  verweigert  er  die
Wahl,  so  ibar  der  Kommissar  den  dritten  Schäter  zu  ernennen  und  dem  Grundeigenthümer
deshalb  Eröffnung  zu  machen.

Art.  26.

Gleichzeitig  mit  der  Ernennung  bezüglich  Wahl  der  drei  Schäher,  ist  für  jeden  derselben
  auf  gleiche  Weise  ein  Stellverkreter  zu  ernennen,  bezüglich  zu  wählen,  welcher  in
Fällen,  wo  der  betreffende  Schäber  verhindert  ist,  oder  als  unzulässig  verworfen  wird,  für
denselben  eintritt.

Als  Gründe  der  Unzulässigkeit  eines  Sthäbte,  sollen  diejenigen  gelten,  aus  welchen
Zeugen  im  Civilprocesse  unfähig  oder  verdächtig  si

Art.  27.

Metrifft  die  Abschäzung  Gegenftände,  zu  deren  Taxation  die  ernannten  oder  erwählten
Schätzer  oder  deren  Stellvertreter  wegen  mangelnder  Kenntniß,  worüber  der  Kommissar
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