Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

( 56) 
und sonstigen Aufwands, jedoch unter Zugutrechnung der etwa vLon ihnen früher mit 
eingezahlten Stückzinsen (vergl. § 6) zurückerstattet werden wird. Wenn der Inhaber 
der betreffenden Interimsbescheinigung der an ihn ergangenen Aufforderung zu Em- 
pfangnahme des verbleibenden Einzahlungsbetrags binnen 14 Tagen keine Folge leistet, 
so wird zu dessen Deponirung bei dem Justizamte Dresden 1ster Abtheilung, auf Ko- 
sten der Subseribenten zu Jedermanns Recht, verschritten werden. 
§6. Doa die Zinsbogen zu den neuen Staatsschuldencassenscheinen den Abnehmern voll- 
ständig, d. h. einschließlich des am #sten October 1847 zahlbaren Zinscoupons auszuant- 
worten sind, so müssen den darauf an Zahlungsstatt etwa in Anrechnung kommenden, Land- 
rentenbriefen und inländischen 3procentigen Staatspapieren die Coupons über die vom sten 
April 1847 ab, anhebenden Zinsen zugleich mit beigefügt sein, widrigenfalls wegen der feh- 
lenden Coupons der entsprechende Werthsbetrag in baarem Gelde zu gewähren ist. Eine 
weitere dießfallsige Ausgleichung in Rücksicht des auf den Coupons der neuen Olbligationen 
nach einem höheren Zinsfuße ausgedrückten Zinsbetrags, findet nicht Statt. 
In Ansehung der baaren Einzahlungen sowohl in den & 4, als auch in den § 5 Nr. 2. 
Sub A. und B. vorausgesetzten Fällen, soll, wenn sie vor und bis mit 30sten Juni 1847 
erfolgen, einige Stückzinsenvergütung dem Einzahler nicht angesonnen werden. Gehen aber 
dieselben nach diesem Tage ein, so hat der Einzahler die von und mit dem nächstvorherge- 
gangenen Monate ab rückwärts, bis zum 1sten April 1847 zu rechnenden Stückzinsen mit 
monatlich Zehn Neugroschen pro Hundert Thaler baar zuzulegen, oder, nach dem nämlichen 
Verhältnisse, gegen Zurückbehaltung der abgelaufenen oder eben im Ablaufe begriffenen Zin- 
sencoupons der Herauszahlung des ihm daran noch zukommenden Erfüllungsbetrags sich zu 
gewärtigen. 
§# 7. Gedruckte Formulare zu den erforderlichen Lieferscheinen und Subseriptionsanmel- 
dungen (Beil. A. und B.) werden den Interessenten auf Verlangen bei der Staatsschulden- 
buchhalterei und der Leipziger Bank unentgelvlich verabreicht. 
#8. Den Schluß der Anleihe zu jeder Zeit auszusprechen, bleibt vorbehalten. 
Vorstehendem gemäß haben Alle, die es angeht, das Nöthige in Obacht zu nehmen. 
Dresden, am 27 sten März 1847. 
Der ständische Ausschuß zu Verwaltung der 
Staatsschuldencasse. 
Hübler. v. Minckwitz. Schäffer. Meisel. v. Römer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.