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2. Der fernere Bau und Betrieb der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn, einschließlich der
in den Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Landen gelegenen Bahnstrecke, wird für alleinige
Rechnung der diesseitigen Staatscasse und unter unmittelbarer Leitung Unserer Staatsverwal-
tung erfolgen. Ueber die Organisation der für den Bau und Betrieb der Bahn zu bestellen-
den Behörden wird Unser Finanzministerium weitere Verfügung und Bekanntmachung er-
lassen.
Z. Die bisher zu Erwerbung des für jene Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums
in Wirksamkeit gewesenen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen finden nunmehr dem
Staatsfiscus gegenüber allenthalben Anwendung.
4. Die für den Bau und Betrieb der Sächsisch-Baperschen Eisenbahn durch das Direc-
torium der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie oder unmittelbar durch Unsere Behörden
getroffenen polizeilichen Anordnungen bleiben bis auf Weiteres in Kraft und sind, insoweit
solche durch erstgenanntes Directorium erlassen worden, als von den fernerweit hierzu com
petenten Behörden ausgegangen zu betrachten.
5. Ansprüche, welche aus dem Baue oder Betriebe der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn
abzuleiten sind, können gegen den Staatsfiscus nach den dießfalls in den Landesgesetzen ent-
haltenen Ressortbestimmungen geltend gemacht werden.
6. Jede der in 45,000 Stück Seiten der Sächsisch -Bayerschen Eisenbahncompagnie
ausgegebenen, auf den Nominalwerth von 100 Thlrn. — — lautenden Actien bleibt ferner
als eine von der Staatscasse zu vertretende, für jeden Inhaber gültige, unkündbare Schuld-
forderung bis mit Ende des Monats September 1855 in Kraft und Gültigkeit.
7. Die noch unabgelaufenen, auf die Termine Ende März und September 1847 lau-
tenden Zinscoupons dieser Actien werden zu den gedachten Fristen Seiten der Staatscasse
mit 2 Thlrn. — — für jedes Stück eingelöst werden. Von Eintritt des zuletztgedachten
Termins an sind hingegen auf jede zu dem Ende urschriftlich zu präsentirende Actie gegen
Rückgabe des alten Talons bei einer durch Unser Finanzministerium noch zu bestimmenden
Casse neue, ebenfalls auf 2 Thlr. — — halbjährige Zinsen lautende, Ende März und
September jedes Jahres fällige, bis mit Ende Septembers 1855 reichende Coupons in Em-
pfang zu nehmen.
Hierbei wird durch einen auf die Actien aufzudrückenden Stempel besonders bemerklich
gemacht werden, daß dieselben nur noch eine Schuldforderung repräsentiren.
8. Zinsen, welche innerhalb Vier Jahren vom Zahlungstermine an nicht erhoben wor-
den sind, verfallen der Staatscasse und es werden mit Ablauf dieser Frist die betreffenden
Coupons ungültig, dafern nicht die vorgenannte Casse vor Eintritt der gedachten Verjährung
von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden Documente Kenntniß erhält.
Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach § 9 nachstehend Statt gefunden, so verfallen
die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen,
welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor beendigtem Mortificationsverfahren