Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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rufen, von selbiger aber mit 1024 gegen 301 Stimme der nach § 53 der Statuten für alle 
Gesellschaftsmitglieder ohne Unterschied verbindliche Beschluß gefaßt worden, ihr gesammtes 
Eigenthum mit allen Rechten und Verbindlichkeiten dem Königlich Sächsischen Staatsfiscus 
oder der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung 
in Gemeinschaft zu überlassen, dafern die Königliche Regierung für die Actien eutweder 
auf 8 Jahre von Michaelis 1847 ab 4 Procent Zinsen, nach Ablauf dieser Frist aber 3 Pro- 
cent Zinsen tragende Staatspapiere, oder 314 procentige Staatspapiere sofort giebt und die 
Verbindlichkeit übernimmt, diese Obligationen mittelst successiver Ausloosung zum Nominal- 
betrage einzulbösen. Es ist dabei, daß sich mit Vollziehung der hierüber zu treffenden Ueber- 
einkunft die Sächsisch-Bayersche Eisenbahncompagnie in Gemäßheit der § 7b. der unterm 
22sten Juni 1842 landesherrlich bestätigten Statuten enthaltenen Bestimmung auflöse, er- 
klärt, auch dem Directorium und Ausschusse der Gesellschaft die Ermächtigung zu Ausführung 
des gefaßten Beschlusses ertheilt worden. 
Nachdem nun die Königliche Regierung nach erfolgter ständischer Zustimmung das Eigen- 
thum der Compagnie gegen Gewährung der ersten der von letzterer gestellten Forderungen zu 
übernehmen beschlossen, zu dem deshalb nöthigen Vertragsabschlusse aber den 
Königlich Sächsischen Geheimen Finanzrath Carl Wolf von Ehrenstein 
mit Auftrag versehen, hiernächst das Herzoglich Sachsen-Altenburgische Gouvernement be- 
schlossen hat, die gedachte Uebereinkunft gleichergestalt wie für die Königlich Sächsische Re- 
gierung auch für Sich und in Seinem Namen, jedoch mit der ausdrücklichen Bestimmung zur 
Vollziehung bringen zu lassen, daß der hiernach auf die Herzogliche Regierung übergehende 
Antheil am Sächsisch-Bayerschen Eisenbahnunternehmen sammt allen damit verbundenen Rech- 
ten und Verpflichtungen von dem Zeitpuncte an, zu welchem jene Uebereinkunft in Wirksam- 
feit tritt, ohne Weiteres auf die Königlich Sächsische Regierung übergehe; 
So ist zwischen 
der Königlich Sächsischen Staatsregierung, für den Königlichen Staatsfiscus, 
vertreten durch den 
Königlich Sächsischen Geheimen Finanzrath Carl Wolf von Chrenstein, 
einerseits, 
der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie, durch deren Directorium und Ausschuß, 
andererseits, 
folgender Ueberlassungsvertrag abgeschlossen worden. 
1. Die Sächsisch-Bayersche Eisenbahncompagnie hat die Sächsisch-Bayersche Eisenbahn 
mit allem Zubehör, ingleichen die Zweigbahn von Werdau nach Zwickau mit allem Zubehör 
und überhaupt ihr gesammtes Eigenthum an unbeweglichen und beweglichen Gegenständen, 
auch Forderungsrechten und Verbindlichkeiten aller Art an die, dabei zugleich das Herzoglich 
Sachsen-Altenburgische Gouvernement vertretende Königlich Sächsische Staatsregierung abge-
	        
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