— 78 —
und daß ein den Anspruch auf Entschädigung ausschließender Umstand nicht vorliegt, und
hierauf die Höhe der gemäß des § 2 zu gewährenden Entschädigung festzusetzen.
Der Versicherte ist — vorbehältlich der Bestimmung in § 13 Absatz 4c des Gesetzes,
die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni
1898 (G. u. V.-Bl. S. 209) — verpflichtet, das geschlachtete Tier zum festgesetzten
Werte zu übernehmen und diesen von der ihm zukommenden Entschädigung sich kürzen zu
lassen, wenn der Ausschuß oder die Gemeindebehörde es nicht vorzieht, im Interesse der
Versicherungsanstalt der Verwertung des zu entschädigenden Tieres sich selbst zu unterziehen.
UÜber die Ergebnisse ist ein von den Ausschußmitgliedern mit zu vollziehendes Protokoll
aufzunehmen und an die Gemeindebehörde abzugeben, von dieser aber der Versicherungs-
anstalt zu überreichen.
§9. Gegen die Entscheidung des Orts-Schätzungsausschusses steht dem Versicherten
die zu Vermeidung des Ausschlusses binnen 24 Stunden von Abschluß des Protokolles an
zu erhebende Beschwerde zu. Richtet sich diese
a) gegen den Ausspruch des Ausschusses, daß dem Beschwerdeführer nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 1 und 4, ein Anspruch auf
Gewährung von Entschädigung aus rechtlichen Gründen überhaupt nicht oder nicht
in dem beanspruchten Umfange zustehe, so hat darüber der Verwaltungsausschuß
der Versicherungsanstalt (§ 12), ist die Beschwerde aber
b) gegen die Höhe der zu gewährenden Entschädigung gerichtet, so hat hierüber der
Bezirks-Schätzungsausschuß zu entscheiden. Letzterer ist aus dem Bezirkstierarzt
oder einem Stellvertreter desselben und zwei Sachverständigen zusammengesetzt.
Letztere werden in Städten mit Revidierter Städteordnung von den Stadträten,
in den übrigen Gemeinden von deren Behörden im einzelnen Falle aus der Liste
der Sachverständigen gewählt, die der Bezirksausschuß für die verschiedenen Teile
des Bezirks aus dem Kreise der Viehbesitzer für die Dauer jeden Jahres auf-
zustellen hat. Dieser Ausschuß tritt unter Leitung des Bezirkstierarztes auf Mit-
teilung der Beschwerde durch die Gemeindebehörde am Orte der Schlachtung
zusammen.
Die nach a und b erteilten Entscheidungen sind endgültig, die letzteren jedoch vor-
behältlich der nach § 13 der Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung zustehenden
Prüfung und Feststellung der Entschädigungen. Bei Zurückweisung der Beschwerde können
dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten auferlegt werden.
8 10. Ausgeschlossen von der Wahl als Mitglieder des Orts= sowie des Bezirks-
Schätzungsausschusses sind Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden. Außerdem dürfen gewählte Mitglieder im einzelnen Falle dem Ausschusse nicht