Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 78 — 
und daß ein den Anspruch auf Entschädigung ausschließender Umstand nicht vorliegt, und 
hierauf die Höhe der gemäß des § 2 zu gewährenden Entschädigung festzusetzen. 
Der Versicherte ist — vorbehältlich der Bestimmung in § 13 Absatz 4c des Gesetzes, 
die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 
1898 (G. u. V.-Bl. S. 209) — verpflichtet, das geschlachtete Tier zum festgesetzten 
Werte zu übernehmen und diesen von der ihm zukommenden Entschädigung sich kürzen zu 
lassen, wenn der Ausschuß oder die Gemeindebehörde es nicht vorzieht, im Interesse der 
Versicherungsanstalt der Verwertung des zu entschädigenden Tieres sich selbst zu unterziehen. 
UÜber die Ergebnisse ist ein von den Ausschußmitgliedern mit zu vollziehendes Protokoll 
aufzunehmen und an die Gemeindebehörde abzugeben, von dieser aber der Versicherungs- 
anstalt zu überreichen. 
§9. Gegen die Entscheidung des Orts-Schätzungsausschusses steht dem Versicherten 
die zu Vermeidung des Ausschlusses binnen 24 Stunden von Abschluß des Protokolles an 
zu erhebende Beschwerde zu. Richtet sich diese 
a) gegen den Ausspruch des Ausschusses, daß dem Beschwerdeführer nach den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 1 und 4, ein Anspruch auf 
Gewährung von Entschädigung aus rechtlichen Gründen überhaupt nicht oder nicht 
in dem beanspruchten Umfange zustehe, so hat darüber der Verwaltungsausschuß 
der Versicherungsanstalt (§ 12), ist die Beschwerde aber 
b) gegen die Höhe der zu gewährenden Entschädigung gerichtet, so hat hierüber der 
Bezirks-Schätzungsausschuß zu entscheiden. Letzterer ist aus dem Bezirkstierarzt 
oder einem Stellvertreter desselben und zwei Sachverständigen zusammengesetzt. 
Letztere werden in Städten mit Revidierter Städteordnung von den Stadträten, 
in den übrigen Gemeinden von deren Behörden im einzelnen Falle aus der Liste 
der Sachverständigen gewählt, die der Bezirksausschuß für die verschiedenen Teile 
des Bezirks aus dem Kreise der Viehbesitzer für die Dauer jeden Jahres auf- 
zustellen hat. Dieser Ausschuß tritt unter Leitung des Bezirkstierarztes auf Mit- 
teilung der Beschwerde durch die Gemeindebehörde am Orte der Schlachtung 
zusammen. 
Die nach a und b erteilten Entscheidungen sind endgültig, die letzteren jedoch vor- 
behältlich der nach § 13 der Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung zustehenden 
Prüfung und Feststellung der Entschädigungen. Bei Zurückweisung der Beschwerde können 
dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten auferlegt werden. 
8 10. Ausgeschlossen von der Wahl als Mitglieder des Orts= sowie des Bezirks- 
Schätzungsausschusses sind Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden. Außerdem dürfen gewählte Mitglieder im einzelnen Falle dem Ausschusse nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.