Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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der Herrschaft Rumburg diese Gerechtsame bei dem ihr angehörigen in Sachsen gelegenen 
Lehngute Neugersdorf, so lange die mehrerwähnten vier Ortschaften mit diesem Gute densel- 
ben Besitzer haben, mit verwalten lassen könne. Ingleichen ist, was vorstehend unter 11 
und 12 desselben Artikels vereinbart worden, auf den Niederleutersdorfer Bezirk insoweit 
anwendbar, als die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der obwaltenden Verhältnisse es 
gestattet. 
Art. XVIII. Was die zu Ausgleichung der an mehrern Puncten der böhmisch-sächsi- 
schen Grenze obwaltenden Privatstreitigkeiten von den beiderseitigen Bevollmächtigten verab- 
redeten Bestimmungen betrifft, so sind diese in der Artikel I. erwähnten Separatakte mit ent- 
halten. 
Art. XIX. Gegenwärtiger Haupt-Grenz= und Territorial-Receß wird den beiden Aller- 
höchsten Souverainen zur Genehmigung vorgelegt, und es wird derselbe nebst der Separatakte 
und der Convention über die Grenzbäche nach Austausch der Ratificationen, welcher zu Dres- 
den binnen acht Wochen, oder wo möglich noch früher, erfolgen wird, gehörig kund gemacht 
werden. 
Zu dessen Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Dresden, den fünften März Eintausend Achthundert 
Vierzig und Acht. 
D. M. Günther. Freiherr von Pflügl. 
A 
Separatakte 
geschlossen und unterzeichnet zu Dresden, 
am öten März 1848. 
Zur Beilegung der an mehreren Strecken der sächsisch-böhmischen Grenze vorwaltenden 
Irrungen und Zweifel und zur Austragung der damit in Verbindung stehenden Privatstrei- 
tigkeiten haben die hierzu von ihren Allerhöchsten Höfen bevollmächtigten außerordentlichen 
Commissare die nachstehende Uebereinkunft getroffen: 
  
An der Grenze zwischen dem voigtländischen und dem elbogner 
Kreise. 
§ 1. Da, wo in dem die Grenze tragenden Wolfsbächel der Besitzer einer Rustical- 
wirthschaft zu Gottmannsgrün, Thoma, ein Wehr eingezogen hat, ist nach Maaßgabe der
	        
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