Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Grenzrevision vom 13ten October 1846 für nöthig befunden worden, ein Normalzeichen 
einzulassen, über welches die Spannung des Bachwassers nicht Statt finden darf. 
§J 2. Das der Pfarre in Noßbach gehörige, in älterer Zeit derselben von dem sächsi- 
schen Rittergute Bergen legirte Stück Holz, welches bereits bei einer Grenzrevision vom 23sten 
Juni 1790 — obwohl unter Verwahrung des königlich böhmischen Commissars gegen die 
unbedingte Anerkennung der königlich sächsischen Hoheitsansprüche — für das Königreich 
Sachsen abgeraint wurde, ist nunmehr als zum königlich sächsischen Gebiete gehörig, definitiv 
anerkannt worden; jedoch ohne daß dadurch die Privatrechte beirrt werden und indem man 
k. k. österreichischer Seits gegen desfallsige Beeinträchtigungen Seiten des Rittergutes Bergen 
Verwahrung eingelegt hat. 
§3. Wegen der im Möschel= oder Lazar-Grunde bei Gettengrün gelegenen, im Be- 
sitze von Roßbacher Unterthanen befindlichen, von dem Wehre im Dötterweinbächlein links 
abwärts eine Zunge in das königlich sächsische Gebiet bildenden Wiesen, derenthalber die bei- 
derseitigen Commissare bei der Verhandlung vom 1 9ten August 1830 sich nicht haben ver- 
einigen können, hat man königlich sächsischer Seits auf die bisherigen Hoheitsansprüche dar- 
über verzichtet. 
# 4. Die unterm 26sten Juni 1790 und 1 9#ten August 1830 commissarisch verein- 
barte Erledigung der bei Gläsels zu Roßbach Teiche über den Lauf der Landesgrenze Statt 
gefundenen Differenz ist genehmigt und hiernach dieser Lauf dergestalt bestimmt worden, daß 
zwischen den an den entgegengesetzten Seiten des obgedachten, jetzt als Wiesengrund cultivir- 
ten Teichs eingesetzten Grenzmarken, die Grenzlinie in gerader Richtung über den Teich hin- 
weggeht, so daß der rechts gelegene Theil zum Königreich Böhmen, der links liegende zum 
Königreich Sachsen gehört. 
5. Die zu sonst Joseph, jetzt Johann Adam Ludwigs zu Roßbach Waldantheil auf 
dem sogenannten Kießling gehörige Ecke, welche über den bis dahin die Landesgrenze bilden- 
den Weg vorspringt, ist, gemäß einer commissarischen Verhandlung vom 1 9#ten August 1830, 
als zum königlich sächsischen Gebiet gehörig anerkannt worden. 
§ 6. Eine zwischen den Ascher Lehnsagnaten und dem Besitzer des Rittergutes Elster 
über die streitig gewesene Waldstrecke im Kessel mit der darin befindlichen Wiese Conradshau 
unterm 20sten August 1830 getroffene Vereinbarung, wonach dieser streitige District den 
gedachten Lehnsagnaten überlassen, jedoch zu Erlangung einer zweckmäßigen Abgrenzung in 
Mmöglichst gerader Linie, die untere Spitze desselben wieder dem Rittergute Elster gegen Abtre- 
tung einer gleichmäßigen Fläche Elsterschen Waldbodens zugetheilt wurde, ist genehmigt wor- 
den und die nach dieser Vereinbarung für das Privateigenthum verglichene Grenzlinie soll auch 
als die Landesgrenze gelten. 
8 7. Da, wo bei dem zum Rittergute Elster gehörigen Walde, der Sprenggarten,
	        
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