Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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& 12. Der frühere Anspruch derer von Zedtwitz wegen einer Koppeljagdgerechtigkeit 
auf Gürth'er Fluren hat seine Erledigung erhalten durch die von den Ascher Lehnsagnaten am 
20sten August 1830 zum Protocoll gegebene Erklärung, daß sie sich aus dem ihnen vorge- 
legten Anschlag über das Rittergut Elster überzeugt hätten, daß diesem Gute die hohe, mitt- 
lere und niedere Jagd über sämmtliche Fluren des Gutes Elster sowohl, als auch auf allen 
Fluren und Gütern der Unterthanen zu Elster, Heisenstein, Reuth, Bärenloh und Gürth aus- 
schließlich zustehe, und daß sie auf keiner dieser Fluren eine Koppeljagdgerechtigkeit in An- 
spruch nähmen. 
§* 13. Wo, am sogenannten Wendlingsberge, des Johann Schindler aus Niederreuth 
und des Johann Fischer aus Oberreuth Waldungen zusammenrainen, wurde am 21lsten August 
1830 ein Streit über ein Stück Waldboden durch eine das fragliche Stück Land theilende 
Grenzlinie verglichen; diese Linie ist auch für die Landesgrenze anerkannt worden. 
# 14. Da zwischen dem sächsischen Wiesengrunde des Johann Fischer zu Oberreuth 
und dem böhmischen Wiesengrunde des Johann Kogler zu Oberreuth der Grenzlauf mehrere 
kleine Ausbiegungen nach Sachsen und nach Böhmen machte, so sind diese Anrainer überein- 
gekommen, zwischen den bei der Grenzrevision vom 20sten Oktober 1846 eingesetzten provi- 
sorischen Grenzmarken Jo. 456 und 457 eine gerade Linie als künftige Privatgrenze anzu- 
nehmen; welche auch als Landesgrenze bestimmt worden ist. 
#15. Hinsichtlich des von Johann Michael Künzel und Johann Fischer zu Oberreuth 
besessenen, von sächsischen Brambacher und Elster'schen unstreitigen Grundstücken umschlosse- 
nen Stücks Holz in Kleedorf bewendet es bei dem bereits bei der commissarischen Verhand- 
lung vom 2 1sten August 1830 erfolgten Anerkenntnisse der sächsischen Territorialzubehörig= 
keit. 
§ 16. Wegen des zwischen Brambach und Schönbach früher streitig gewesenen obern 
Zankholzes ist bereits im Jahre 1800 zwischen den Interessenten eine Ausgleichung und Ver- 
rainung getroffen worden, bei welcher man es auch in Bezug auf die Landesgrenze hat bewen- 
den lassen; das untere Zankholz und die Zankwiese sind als zum Königreich Sachsen gehörig 
anerkannt worden. 
§ 17. Koniglich sächsischer Seits hat man den auf die Hoheit über die Hälfte des 
Dorfes Fleißen bis an den vurch das Dorf fließenden Bach früher erhobenen Anspruch auf- 
gegeben. 
Dem Rittergute Brambach bleibt überlassen, den Anspruch wegen der Koppeljagdgerech- 
tigkeit auf Fleißner Fluren, wenn es sich damit fortzukommen getraut, im Privatrechtswege 
vor der königlich böhmischen competenten Behörde geltend zu machen. 
& 18. Den beiderseitigen Grundsätzen der Territorialpurification gemäß, hat die kö- 
niglich sächsische Regierung die wegen des jus Summum circa Sacra und des jus ebisco- 
1848. 19
	        
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