Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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pale, namentlich bei Fleißen, so wie wegen des Parochial= und Schulverbandes, nament- 
lich des Dorfs Grün mit der Kirche zu Elster, und des Dorfs Fleißen mit der Kirche zu 
Brambach, auch wegen der Leistungen der Dörfer Ottengrün und Voitersreuth an die Kirche 
und Schule zu Schönberg erhobenen Ansprüche fallen lassen und es ist dagegen k. k. österreich- 
scher Seits für ganz gleiche Verhältnisse die Gegenseitigkeit dem Königreiche Sachsen zugesi- 
chert worden. 
Eine ausnahms= und theilweise temporaire Aufrechterhaltung des Parochial= und Schul- 
verbandes zwischen Zubehörungen beiderlei Staaten in einzelnen geeigneten Fällen ist als 
Gegenstand eines besondern Uebereinkommens angesehen worden. 
# 19. Die Landeshoheit über die zum Rittergute Schönberg gehörige, bei Unterlohma, 
anderthalb Stunden von der Grenze entfernt, von böhmischem Gebiete gänzlich umschlossen ge- 
legene Wiese ist von dem Königreiche Sachsen an das Königreich Böhmen übergegangen. 
#20. Ueber die bei Schönberg links des Scheiben= auch Scheide= oder Stechwies- 
bachs gelegenen, im Privatbesitze böhmischer Unterthanen — mehrerer Einwohner des Dorfs 
Voitersreuth und des Gutes Altenteich — besindlichen Grundstücke ist die streitig gewesene 
Landeshoheit an Sachsen überlassen worden, so daß der genannte Bach von dem unterhalb 
der Scheibenmühle am rechten Ufer stehenden Rainpfahle an bis zur Vereinigung mit dem 
Großeteichbache die gemeinschaftliche Landesgrenze bildet, welche dann dem letztgenannten Bache 
aufwärts folgt bis dahin, wo sie mit der bereits unstreitigen Landesgrenze zusammenfällt. 
§J 21. Dem Rittergute Schönberg bleibt überlafsen, den Anspruch auf eine Koppel- 
jagdgerechtigkeit im Egerschen Gebiete, wenn es sich damit fortzukommen getraut, bei der 
competenten Behörde des Königreichs Böhmen geltend zu machen. 
§ 22. Da, wo zwischen Fleißner und Brambacher Fluren, zwischen den bei der Grenz- 
revision oom 23sten Oktober 1846 eingesetzten provisorischen Grenzmarken No. 751 und 
752 ein Wassergraben die Grenze macht, ist demselben, im Einverständnisse der angrenzen- 
den Wiesenbesitzer, eine gerade Richtung in der Art gegeben worden, daß die dabei ausge- 
tauschten kleinen Grundparcellen sich ausgleichen. 
#J 23. Gleichfalls zwischen Fleißner und Brambacher Flur ist von den anliegenden 
Wiesenbesitzern eine Ausgleichung getroffen worden, wonach ihre Privatgrenze von der bei 
der Grenzrevision vom 23sten Oktober 1846 eingesetzten provisorischen Grenzmarke No. 777 
in gerader Linie zu der No. 778 läuft; welche Linie auch für die Landesgrenze angenommen 
worden ist. 
§ 24. Zwischen Johann Adam Zwickers aus Landwüst und Martin Müllers zu Dür- 
rengrün Wiesen bei Wallhof ist, in Gemäsheit eines am 26ften August 1830 vermittelten 
Abkommens, die Grenze in thunlichst gerader Richtung bestimmt worden. 
#J25. In Gemäheit der beiderseitigen Grundsätze der Territorialpurification über-
	        
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