Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Glashütter Revier, in der Nähe der Fribußer Straße obgewalteten Zweifels hat man königlich 
sächsischer Seits die Ausführung eines Hoheitsanspruchs auf ein jenseits der gedachten Straße 
gelegenes Waldstück von 113 Acker 17 □Ruthen fallen lassen, wogegen eine Spitze von 
4□ Ruthen, welche über den als Landesgrenze angenommenen Fahrweg knapp am Jugler 
Wege nach Sachsen überspringt, als zu diesem Königreiche gehörig und die Grenze in beider- 
lei Beziehung so anerkannt worden ist, wie solche bei der commissarischen Verhandlung vom 
2 Ssten Juli 1830 einverständlich angenommen und bei der Grenzrevision vom 26sten Okto- 
ber 1846 verraint vorgefunden worden ist. 
§ 30. Da, wo der Grenzweg von Glashütte nach Hirschenstand in die Carlsbad-Wil- 
denthaler Chaussee einmündet, ist der Lauf der Grenze so bestimmt worden, daß selbige nicht 
in directer Linie von dem vorhandenen Grenzsteine No. XI. älterer Bezeichnung auf den Grenz- 
stein No. X. die Chaussee schief durchschneidet, sondern in einer durch die dem Protocolle der 
Grenzrevisions-Commissare vom 26sten Oktober 1846 beigefügte Situationszeichnung O 
verdeutlichten Wendung, über die in der Zeichnung mit A. B. C. D. und E. bezeichneten 
Punkte nach dem Grenzsteine No. X. geht. 
# 31. Wenn bei einer Grenzrevision vom 10ten August 1843 da, wo bei dem Ham- 
merwerke Wittigsthal die Landesgrenze das Schwarzwasser überschreitet, zu Erlangung einer 
sachgemäßen Abgrenzung durch Versetzung eines Rainsteines eine unbedeutende Veränderung 
des Laufs der Landesgrenze vereinbart worden war; so hat die in solcher Maaße statt gefun- 
dene Reglung des Grenzlaufs Genehmigung erhalten. 
#s 32. Am Mückenbache, wo derselbe durch einen neu entstandenen Arm zwei Inseln 
gebildet hatte, bewendet es bei der bereits unterm 24sten August 1820 getroffenen Verein- 
barung, nach welcher die obere dieser Inseln dem Königreiche Böhmen, die untere dem Kdnig- 
reiche Sachsen angehören soll, und bei der am 27tten Juli 1830 commissarisch beschlossenen, 
immittelst auch zur Ausführung gelangten Vergrabung des neuen Rinnsales. 
#33. Da an der Stelle, wo bei dem Einfalle des Goldbachs in den Pöhlbach die 
Grenze diesen Bach verläßt, bei einer von dem Grenzsteine No. 61 — bisheriger Bezeich- 
nung — nach dem Steine No. 62 zu ziehenden geraden Linie die linke Ecke des dem Joseph 
Patzsch zu Goldenhöhe gehörigen böhmischen Hauses unter sächsische Hoheit gefallen wäre, so 
ist bei der Grenzrevision vom 2 Ssten Oktober 1846 durch Einsetzung zweier Zwischensteine 
— vorläufig No. 61 a und Glb — die Landesgrenze um die Ecke des Patz'schen Hauses 
herumgezogen und es ist diese Berichtigung des Grenzlaufs genehmigt worden. 
#34. Der über den Lauf der Grenze zwischen Gottesgabe und Oberwiesenthal, zwi- 
schen den Landesgrenzsteinen No. 109 und 108, 108 und 107, 105 und 104 — der- 
maliger Bezeichnung — entstandene Zweifel ist bei der Grenzrevision vom 2 Ssten Oktober 
1846 dahin erledigt worden, daß die böhmischen Anrainer die Grenze ihrer Gründe nur bis
	        
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