Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Sorgenthal über Hegerhaus bis Christophshammer böhmischer und Jöhstadt sächsischer Seits 
durch möglichste Aequivalirung des Flächenraums des wechselseitig überlassenen Terrains, durch 
Abschneidung aller künftigen Beirrungen und unter Vorbehalt der Offenlassung und Freilas- 
sung einiger Wege, selbe mögen auf sächsischem oder böhmischem Gebiete liegen — erfolgte 
Ausgleichung mehrerer vorwaltend gewesener Streitigkeiten ist genehmigt worden; so wie auch 
s*40. das am 14Aten Mai 1830 getroffene Abkommen, wonach an dem zwischen 
Satzung und Preßnitz befindlichen Orte, wo die herrschaftlich Preßnitzer Waldung mit dem 
königlich sächsischen Forst, Steinbacher Reviers und mit Satzunger Privatwaldung, nament- 
lich der des Satzunger Lehngerichts raint, das nach Neubau hinabfließende den sächsischen 
Forst und die Preßnitzer Waldung abrainende Bailwasser bis auf den Punkt, welcher böhmi- 
scher Seits mit dem Namen des „Schenkels“ und sächsischer Seits mit dem Namen „Flügel VII4 
bezeichnet wird, in einer Breite von drei Ellen in gerade Richtung gelegt worden ist, und stets 
offen gehalten werden soll; die Mitte dieses Grabens gilt für die Grenze zwischen den bei- 
derseitigen Staaten. 
& 41. Die wegen der morastigen Heide oder der Kriegswiese (Inhalts der commissari- 
schen Protocolle vom 14ten und 1 6ten Mai 1830) erfolgte Bestimmung der bereits durch 
das Abkommen vom 2 2sten August 1789 verglichenen Grenzlinie und die (besage ferneren 
Protocolls vom 14ten Mai 1830) für die betreffenden böhmischen Müller geschehene Zu- 
sicherung des Wasserbenutzungsrechts hat ebenfalls Genehmigung erhalten. 
& 42. Von mehreren bei der Grenzrevision vom 1 Aten und 19ten August 1832 in 
Frage gekommenen Geradelegungen der an der schwarzen Bockau vorhandenen Krümmungen 
ist sich, nach den Ergebnissen der spätern Verhandlung vom 20sten Oktober 1846, in Be- 
tracht der immittelst erfolgten tüchtigen Uferbefestigung auf den bereits zur Ausführung ge- 
langten Durchstich an der bei der frühern Verhandlung mit n— o bezeichneten Stelle be- 
schränkt worden. 
& 43. Die Differenzen wegen einer Grenzverrückung an der schwarzen Bockau, wo- 
durch unterhalb Ulmbach ein Stück Wiese des böhmischen Unterthan Roscher durch einen 
Bacheinriß an die Wiese des sächsischen Unterthan Fritzsche versetzt und anderer Seits in glei- 
cher Art ein Stück Commotauer Gemeindewiese an das sächsische Ufer gelegt worden sein 
sollte, haben bei der Grenzrevision vom 20sten Oktober 1846 sich erledigt gefunden. 
§ 44. Auch die bei der Grenzbeziehung vom 14Aten August 1832 wegen einer Wiese 
im Dorfe Ulmbach und wegen eines Stücks Wiese bei dem Anweisehause an der Reitzenhai- 
ner Landstraße in Bezugnahme auf den unregelmäßigen Lauf des Grenzbachs der schwarzen 
Bockau angeregten Zweifel sind nach dem Resultate der damaligen Verhandlung für erledigt 
zu achten gewesen. 
§45. Die nach einem Vertrage zwischen dem königlich sächsischen Forstamte Lauter-
	        
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