Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Wasserlaufzins von 30 Kreuzer Conventionsmünze von der Zeit der Abführung der oberwähn- 
ten Jahresrente oder Aversionalsumme an in Wegfall kommt. 
Das durch ein dem Richter Goldammer zu Schsisch-Neudorf unter gewissen Beschrän- 
kungen zustehendes Wiesenwehr aus der Schweinitz entnommene Wasser ist noch vor dem 
Theilungspunkte Ii wieder in den Schweinitzbach zurückzuführen. 
III. Das hiernach mit dem rothen Wasser und dem Zuflusse bei K vereinigte und die 
unter § I. bemerkten Zuflüsse mit enthaltende Wasser der Schweinitz wird bei dem Punkte li 
der Zeichnung, 168 sächsische Ellen — 30 1,01 wiener Fuß, oberhalb des Punktes I, woa 
jetzt der Mühlgraben nach dem zu Karl Gottlieb Hofmanns zu Sächsisch-Neudorf Hinter- 
mühle gehörigen Mühlteiche abgeht, mittelst eines steinernen Wassertheilers nach der Sepa- 
ratzeichnung § auf dem Hauptrisse O anderweit in der Maaße getheilt, daß die eine Hälfte 
durch einen Graben oberhalb des Schweinitzbachs sächsischer Seits zu dem nurgedachten Mühl- 
teiche geführt wird, die andere Hälfte aber in dem Schweinitzbache fortläuft und im Normal- 
zustande den böhmischen Müllern bis zum Punkte M der Zeichnung, wo dieselbe in dem auf 
böhmischer Seite befindlichen Mühlgraben den Böhmisch-Neudorfer und Katharinenberger Wer- 
ken zufließt, ausschließend zukommt. Bei K der Zeichnung ist eine Schwelle in der Höhe des 
mittlern Wasserstandes einzulegen. Die durch höhern Wasserstand oder durch andere Zuflüsse 
von Li bis K erwachsende Wassermenge ist bei K zu gleichen Theilen in den sächfischen 
Mühlcanal und in die Schweinitz zu leiten. Um jedoch den wahren Normalzustand, somit 
die Höhe der Schwelle und der Construction des Wassertheilers bei K ganz genau ermitteln 
und den eigentlichen Zweck einer ganz gleichen Wassertheilung sächsischer als böhmischer Seits 
sowohl vor als unter Hofmanns Mühle erzielen zu können, werden im Schweinitzbache selbst 
bei dem Punkte K K und im sächsischen Mühlgraben unterhalb der Hofmannschen Mühle, 
ohngefähr bei X X, wo das bei li getheilte Wasser sächsischer Seits mit dem bei K getheil- 
ten Zuflußwasser sich vereinigt hat, steinerne Durchlässe von ganz gleichen Dimensionen mit 
aus Steinplatten gepflasterten Sohlen errichtet und es wird durch mehrfältige Messungen in 
beiden Canälen die gleiche Wassermenge abgewogen und sodann hiernach der Wassertheiler bei 
K in der Art errichtet werden, daß in dem Falle, wenn, bei — durch unvorhergesehene 
Umstände — sächsischer Seits eingetretener Nothwendigkeit, das Wasser bei dem Punkte 1i 
in dem Schweinitzbache fortgeleitet werden möchte, für die Zeit der unvermeidlichen Noth= 
wendigkeit die ganze Wassermenge statt bei Ii erst bei K in zwei gleiche Theile durch Schlie- 
ßung der niedern Oeffnung nach Anleitung einer auf dem Riß O unter Ol gebrachten Sepa- 
ratzeichnung getheilt werden könne. 
Behufs der Ausübung der wechselseitigen Controle über die vor sich gegangene richtige 
Wassertheilung soll es sowohl den sächsischen als den böhmischen Werkbesitzern freistehen, sich 
auf das jenseitige Territorium zu den anzulegenden Durchlässen begeben zu können. 
IV. Bei der Neudorfer Brücke, Punkt L der oftgedachten Situationszeichnung, wird, 
nach Anleitung einer auf diesem Risse dazu befindlichen besondern Zeichnung D, in der 
1848. 20
	        
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