Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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genseitige Zugeständniß ist in Betreff des oberhalb der Einsiedeler Brücke bis zur Herrschaft 
Durer Grenze befindlichen Grenzwassers gemacht worden, wo sächsischer Seits Staatswal- 
dung und anderes Staatseigenthum, böhmischer Seits Grund und Boden der Stadt Brür 
anraint. 
* 50. Hinsichtlich der zwischen Böhmisch= und Deutsch-Catharinenberg bei Rechen- 
bergers zu Deutsch-Catharinenberg Grundstück, ohnweit der ehemaligen sächsischen Zollein- 
nahme vordem bestandenen, nachmals eingestürzten, für die dasige Communication aber nö- 
thigen Brücke über die Schweinitz ist unterm 22 ten Oktober 1846 eine Vereinbarung ver- 
mittelt worden, wonach der Grundbesitzer Wilhelm Rechenberger zu Deutsch-Catharinenberg 
und der Kaufmann Carl Richter zu Böhmisch-Catharinenberg zu Herstellung der eingestürz- 
ten steinernen Brücke und zu deren Unterhaltung auf gemeinschaftliche Kosten, als einer ihren 
beiderseitigen Grundstücken obliegenden Reallast, sich erboten haben. 
* 51. Auch ist, in Verfolg des am 2 2sbten Oktober 1846 commissarisch Verhandel- 
ten, gestattet worden, daß noch unterhalb der vorgedachten Brücke bei dem Grundstücke des 
Carl Ebert zu Böhmisch-Catharinenberg, gegenüber dem Grundstücke des Wilhelm Fischer 
zu Deutsch-Catharinenberg, eine mit Beitragsleistung der Herrschaft Rothenhauser Obrigkeit 
von der Böhmisch-Catharinenberger Stadtgemeinde herzustellende und zu unterhaltende Brücke 
über die Schweinitz gebaut werde, unter der Voraussetzung, 
a) daß dem Wilhelm Fischer für den zum Brückenbau nöthigen Grund und Boden von 
höchstens zwölf sächsischen Ellen Breite, von den böhmischen Bauconcurrenten eine Entschä- 
digung von Zwanzig Thaler — — gewährt, 
b) daß ein in neuerer Zeit durch die Schweinitz eröffneter Schleifweg nebst daneben be- 
findlichem Stege in Wegfall gebracht und zu dem Ende das beiderseitige Ufer befestigt, 
I) baß nach dem Erbieten der königlich sächsischen Forstbehörde derjenige Boden, welcher 
zwischen dem Fischerschen Grundstücke und dem Catharinenberger Communicationswege mit- 
ten inne liegt, unentgeldlich überlassen werde, und 
d) daß von der königlich sächsischen Regierung und deren Unterthanen ein Beitrag zu 
den Kosten des Brückenbaues nicht zu leisten sei. 
§ 52. Unmittelbar unterhalb des Wehrs an der Einsiedler Brücke anfangend soll die 
Schweinitz auf eine Strecke von 1304 sächsischen oder 1031 böhmischen Ellen in zweielliger 
Breite auf gemeinschaftliche Kosten der beiderseitigen Staaten geräumt werden. 
§53. Die bei der Brüderwiesmühle und dem Richterschen Grundstücke sich erhobenen 
Anstände wegen veränderten Laufs der Schweinitz sind durch das Ergebniß der commissari- 
schen Verhandlung vom 1 7ten August 1832 dahin erledigt worden, daß deshalb böhmischer 
Seits ein Anspruch nicht gemacht werde. 
i54. Wegen eines am südlichen Ufer der Schweinitz unmittelbar unter der Einsiedler 
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