Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Joseph Panzner zu Georgendorf Land abgerissen und an das Grundstück des sächsischen Un- 
terthan Gottlob Wagner zu Kämmerswalde angelegt hat, der damals ermittelte alte Lauf des 
Flußbettes durch einen auf Kosten der betheiligten böhmischen Unterthanen zu bewirkenden 
und bei der erwähnten commissarischen Verhandlung abgesteckten Durchstich wieder hergestellt 
werde, ist genehmigt worden. 
* 60. Bei der am 4Aten Juni 1830 in Verhandlung gezogenen zu dem Schabeschen 
Gute zu Kämmerswalde gehörigen, auf dem linfen Ufer des Rauschenbachs gelegenen Wiese 
oberhalb der Hasenbrücke bei Georgenthal ist die Grenze, in Genehmigung eines bei der 
Grenzrevision vem 8ten Oktober 1846 zwischen den beiderseitigen Grenznachbarn über das 
Privateigenthum getroffenen Abkommens, so bestimmt worden, daß, nach Maaßgabe eines 
den Lauf derselben bezeichnenden, mit Grenzsteinen besetzten Wassergrabens, ein kleiner Theil 
dieser, Üübrigens dem sächsischen Gebiete verbleibenden Wiese an Böhmen, dagegen eine ziem- 
lich ganz gleiche Parcelle von Böhmen an Sachsen überwiesen worden ist. 
§*61. Nach Maaßgabe des am öten Juni 1830 commissarisch Verhandelten ist da, 
wo Bernhard Richter aus Niclasberg Anspruch auf einen Wiesenfleck erhoben hat, welcher 
durch einen angeblich veränderten Lauf der Weißeritz von seiner Wiese abgetrennt worden sei, 
der dermalige Lauf dieses Bachs als die Privat= und Landesgrenze anerkannt worden; es 
wird aber dem benannten Richter gegen Verzichtleistung auf gedachten Anspruch eine Summe 
von vier Thalern — — aus der königlich sächsischen Staatscasse gewährt werden. 
*62. Bei einem bis an die Altenberg-Teplitzer Chaussee die Grenze tragenden Stein- 
rücken soll, ohne Rücksicht auf die bei der Grenzrevision vom 9ten Oktober 1846 vorgefun- 
denen, theils auf der Mitte, theils außerhalb derselben stehenden Steine, die Mitte dieses 
Steinrückens als Grenzlinie angenommen und durch feste Steine bezeichnet werden. 
An der Grenze zwischen dem Meißner und dem Leitmeritzer Kreise. 
§ 63. Wegen des zwischen Neugeisinger Flur sächsischer und Hinterzinnwalder Flur 
böhmischer Seits befindlichen sogenannten Aschergrabens ist über den bei der Grenzrevision 
vom 27 sten Oktober 1846 verbliebenen Zweifel die Vereinigung dahin getroffen worden, 
daß die Mitte des Grabens die Landesgrenze trage. 
§ 64. Die Ergebnisse der am 14ten und 15ten Juli 1841 vorgewesenen commissa- 
rischen Verhandlungen zu Berichtigung einiger an der Grenze des Lauensteiner Gerichtsbezirks 
entstandenen Zweifel sind mit dem Bemerken genehmigt worden, 
a) daß der dem böhmischen Unterthan Anton Richter auf dem Grundstücke des sächsischen 
Eigenthümers Siegmund Gößel eingeräumte eingleisige Fahrweg bei seiner unbestrittenen Lage 
außerhalb der bisherigen böhmischen Landesgrenze, als auf sächsischem Gebiete gelegen, durch
	        
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