Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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zum Zahnebach nach und läuft dann, diesem Bache folgend, bis zur Grenze zwischen Engels- 
dorfer und Königshainer Flur. 
Das Stück des Kirchwegs von der obern Brücke am Dorfbache bis zum Anfange des 
zum Hause No. 14 gehörigen Gartens bleibt den beiderseitigen Unterthanen zur freien und 
ungehinderten Benutzung offen. 
Der Lauf der Grenze um die Kirchhofsmauer ist so bestimmt worden, daß die Grenz- 
marken in der Entfernung von einem Wiener Fuß von der Mauergründung abwärts zu 
stehen kommen und es werden die an der Mauer vorhandenen ohngefähr drei Ellen starken 
Strebepfeiler als Bestandtheile der sächsischen Mauer dergestalt anerkannt, daß sie jederzeit 
für den Fall des Bedürfnisses reparirt und neu aufgemauert werden können, wie denn auch die 
Parochialgemeinde berechtigt sein soll, an den Punkten, wo es künftig nöthig werden könnte, 
noch andere neue Strebepfeiler gegen Entschädigung des Privatgrundbesitzers aufzurichten. 
Da der Fahrweg, welcher von der sächsischen Pfarrwiedemuth an längs dem Dorfbache, 
den Schulgrundstücken, der Schule u. s. w. nach dem böhmischen obrigkeitlichen Meierhof 
führt, ausschließend unter böhmischer Landeshoheit verbleibt, so übernimmt die königlich 
sächsische Regierung die Verbindlichkeit, auf ihrem eignen Territorio einen Fahrweg zur Kirche, 
Schule und Kirchhof herstellen zu lassen; bis solcher hergestellt sein wird, gewährt die k. k. 
öfterreichische Regierung, daß Seiten Sachsens der eben beschriebene böhmische Fahrweg bis 
zum Ende der Kirchhofsmauer zur abgabenfreien Zufuhr des für Kirche, Schule und Kirch- 
hof nöthigen Baumaterials benutzt werden dürfe; ingleichen gesteht die k. k. österreichische 
Regierung dem Weigsdorfer Schullehrer zu, den gedachten Fahrweg von der säachsischen 
Pfarrwiedemuth bis zur Schule zur abgabenfreien Zufuhr der ihm und seiner Familie nöthi- 
gen Lebensbedürfnisse benutzen zu dürfen, wohlverstanden jedoch, daß es, ungeachtet dieser 
vorerwähnten Begünstigungen, der k. k. österreichischen Regierung vorbehalten bleibe, die in 
polizeilichen und gefällamtlichen Beziehungen erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zu nehmen 
und festzuhalten. 
Ueber die auf der sächsischen Seite der vorstehend für Ullersdorf und Weigsdorf bestimm- 
ten neuen Grenzlinien gelegenen bisher zu Böhmen gehörigen Gebietstheile und deren Be- 
wohner ist die Landeshoheit von der Krone Böhmen an die Krone Sachsen, und über die 
auf der böhmischen Seite jener Linien gelegenen bisher zu Sachsen gehörigen Gebietstheile 
von Ullersdorf und Weigsdorf nebst Neuminkwitz und Dörfel und deren Bewohner ist die 
Landeshoheit von der Krone Sachsen an die Krone Böhmen abgetreten worden. 
Wegen der in Folge dieser gegenseitigen Gebietsabtretungen bei Ullersdorf und Weigsdorf 
erforderlichen Regulirung der Kirchen-, Jurisdictions= und sonstigen Verhältnisse ist im XVI. 
Artikel des Hauptvertrags besondre Vereinigung getroffen worden. 
§ 94. Em bei Engelsvorfer und Königshainer Fluren, zwischen No. 238 und 240 
der bei der Grenzrevision vom Jahre 1846 eingesetzten provisorischen Grenzmarken über den
	        
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