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Lauf der Landesgrenze entstandener Zweifel ist, in Genehmigung des besage Grenzrevisions-
protocolls vom 30sten November 1846 getroffenen Abkommens, durch eine Theilung des
streitigen Terrains in der Maaße verglichen worden, daß die Grenzlinie durch das zwischen
gedachten beiden Marken eingesetzte Grenzzeichen No. 239 bestimmt werde.
95. Die Krone Sachsen verzichtet auf den Hoheitsanspruch wegen des Tschauwaldes,
jedoch daß dem Besitzer der Herrschaft Reibersdorf unbenommen bleibe, den Eigenthumsan-
spruch wegen dieses Waldes vor der betreffenden königlich böhmischen Behörde im Rechtswege
auszuführen.
§96. Die Hoheit über die in dem commissarischen Protocolle vom 17ten August
1830 und in dem dazu gehörigen Situationsplane Sub IHI näher bezeichneten, an der Wittig
gelegenen und übrigens ganz von böhmischem Gebiete umschlossenen Wiesenfleckchen ist von
der Krone Sachsen an die Krone Böhmen abgetreten worden.
Zu dessen Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige Separatakte,
welche einen integrirenden Theil des unter heutigem Dato abgeschlossenen Haupt-Grenz= und
Territorial-Recesses bildet und mit demselben zur Ratification der beiden Allerhöchsten Höfe
gelangt, unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Dresden am fünften März, Eintausend Achthundert Vier-
zig und Acht. "6“
b. M. Günther. (18) Freiherr von Pflügl.
B.
Convention
zur Behandlung der Grenzbäche zwischen Sachsen und Böhmen.
Nachdem in der am 11ten September 1845 zu Dresden abgeschlossenen und von beiden
Hohen Regierungen genehmigten Convention festgesetzt worden war, daß die in Bezug auf
Hoheits-, Eigenthums- und Floßverhältnisse an einigen Grenzbächen stattgefundenen Irrun—
gen durch eine besondere, die Behandlung aller die beiden Nachbarstaaten scheidenden Grenz-
bäche regelnde Convention erledigt werden sollen; so sind die beiderseits bevollmächtigten Com-
missäre über nachfolgende Bestimmungen übereingekommen.
§ 1. Das Hoheitsrecht über alle, das Königreich Sachsen vom Königreiche Böhmen
trennenden Bäche ist, insofern und so lange selbe die Grenze bilden, zwischen den Kronen
Sachsen und Oesterreich dergestalt getheilt, daß die nach der Länge der Grenzbäche parallel-