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38) Verordnung,
die Vorauserhebung von Grund= sowie Gewerbe= und Personalsteuern im
Monate Mai dieses Jahres betreffend;
vom 25sten April 1848.
Friedrich August, von GOTTES# Enaden König von
Sachsen rc. 2c. 4c.
In Erwägung, daß die Seiten des deutschen Bundes für erforderlich erachtete Mobil-
machung in Unserm siehenden Heere die Herbeiziehung außerordentlicher Mittel für die in
Folge der gegenwärtigen Zeitverhältnisse bereits ungewöhnlich in Anspruch genommene
Staatscasse dringend nothwendig macht; in Betracht ferner, daß Unserer auf künftige Deckung
derartiger Staatsbedürfnisse durch eine Einkommensteuer gerichteten Absicht für jetzt noch der
mit Vorbereitung einer veränderten Abgabeneinrichtung nothwendig verbundene Zeitaufwand
hindernd entgegentritt, haben Wir auf Grund §& 88 der Verfassungsurkunde beschlossen und
verordnen, wie folgt:
J.
Mit der vom isten Mai dieses Jahres ab binnen der ersten 14 Tage desselben
Monats fälligen Grundsteuer an 2 Pfennigen von jeder Steuereinheit sind im nächst bevor-
stehenden Termine noch 4 Pfennige im Voraus und mithin überhaupt 6 Pfennige nach
Maaßgabe der Cataster und des Grundsteuergesetzes vom gten September 1843 von jeder
Steuereinheit zu entrichten.
2.
Nächst dem am 15ten Mai dieses Jahres fälligen halbjährigen Gewerbe= und Per-
sonalsteuertermine ist von denjenigen Gewerbe= und Personalsteuerpflichtigen, deren Jah-
resbeitrag sich auf 2 Thlr. —. —= oder mehr beläuft, auch der am 15ten November
dieses Jahres fällige halbjährige Betrag an vorgenanntem ersten Steuertermine im Voraus
mit zu erheben.
3.
Wir beabsichtigen mit der auf den 18ten kuͤnftigen Monats einberufenen außer—
ordentlichen Ständeversammlung in Erwägung zu nehmen, ob und in welcher Weise es an-