Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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b) der ausländischen diplomatischen Personen, welche den Staatsangehörigen nicht bei- 
zuzählen sind; 
C) derjenigen Ausländer, welche sich noch nicht zwei volle Jahre lang in Sachsen 
aufhalten. 
§3. Für die obere Leitung der Schätzung wird sofort ein Hauptschätzungsaus- 
schuß gebildet, welcher Unserem Finanzministerium unmittelbar untergeben ist. 
§# 4. Für jeden Gemeindebezirk ist eine Schätzungsrolle aufzustellen. 
§ 5. In der Schätzungsrolle ist jede der nach §1 und 2 der Schätzung unterworfenen 
Personen, insofern deren Einkommen den Betrag von jährlich 200 Thlr. —. — übersteigt, 
mit dem jährlichen Betrage ihres Einkommens und den deshalb zu ertheilenden weitern 
Vorschriften gemäß namentlich auszuführen. 
§#6. Die Ermittelung des Einkommens wird unter Aufsicht der Steuerbehörden und 
Gemeindeobrigkeiten für jeden Ort durch einen Schätzungsausschuß bewerkstelligt, welcher 
aus der Mitte der dahin gehörigen, der bürgerlichen Ehrenrechte theilhaftigen Einwohner zu 
wählen ist. In größern Orten werden dem Ortsausschusse noch Abtheilungsaus- 
schüsse beigegeben. 
§ 7. Der Eintritt in einen Orts= oder Abtheilungsausschuß (§ 6) wie die vorüber- 
gehende Theilnahme an dem Schätzungsgeschäfte kann nur von Demjenigen verweigert werden, 
welcher nach § 97 der allgemeinen Städteordnung oder beziehendlich nach § 33 der Landge- 
meindeordnung zur Ablehnung eines Gemeindeamtes berechtigt ist. 
§# 8. Jeder der Schätzung Unterworfene ist verpflichtet, auf Veranlassung des Orts- 
oder Abtheilungsausschusses sich bei demselben persönlich oder durch einen hinreichend beglau- 
bigten Bevollmächtigten bei Verlust der von ihm gegen die Schätzung zu machenden Aus- 
stellungen einzufinden. 
§ 9. Der freien Wahl jedes Betheiligten bleibt es anheim gestellt, ob er die Angabe 
seines Einkommens den darüber zu ertheilenden Vorschriften gemäß und vorbehältlich der 
Prüfung seiner Angabe durch den Schätzungsausschuß selbst bewirken, oder dessen Ermitte- 
lung lediglich dem Ausschusse überlassen wolle. 
10. Die Abgabe der Erklärungen über das Einkommen von Unmündigen liegt deren 
Vormündern, über dasjenige der Gemeinden und sonstigen juristischen Personen aber den 
Verwaltern ihres Vermögens ob. 
§* 11. Nach Vollendung jeder Schätzungsrolle wird der Ausschuß diejenigen, welche 
die erfolgte Abschätzung ihres Einkommens kennen zu lernen wünschen, auffordern, sich des- 
halb binnen 8 Tagen bei Verlust des Rechts einer weitern Einwendung gegen die Schätzung 
bei dem Ausschusse anzumelden.
	        
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