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Obschon nun die hiernach unverweilt vorzunehmende allgemeine Einkommenschätzung ein
so umfängliches und schwieriges Geschäft ist, daß zu wünschen wäre, es könnte demselben eine
reichliche Zeitfrist verstattet und durchgängig eine Leitung durch Organe verliehen werden,
welche für derartige Arbeiten bereits geübt sind; so machen dieß doch die außerordentlichen
Zeitumstände, unter denen die beabsichtigte Einrichtung ins Leben treten soll, unmöglich und
das Finanzministerium vermag daher nur gestützt auf das Vertrauen zu der Einsicht und Thä-
tigkeit Derjenigen, welche hierdurch zur Mitwirkung an dem vorliegenden ernsten Geschäfte
berufen werden, wie zu der uneigennützigen Vaterlandsliebe aller hiervon betroffenen Staats-
angehörigen von der beabsichtigten Maaßregel den gewünschten Erfolg zu erwarten.
Dasselbe glaubt sich aber auch diesem Vertrauen um so zuversichtlicher hingeben zu dür-
fen, als die Zustände der Gegenwart einem Jeden die Ueberzeugung sattsam gewährt haben
werden, daß Maaßnahmen, wie die hier erzielte, zu den unumgänglichen Erfordernissen der
Zeit gehören und daß die hierbei darzubringenden Opfer nur den Zweck haben, die drohenden
Stürme der Gegenwart von dem Vaterlande wie von jedem Einzelnen abzuwenden.
Von dieser Ueberzeugung geleitet, verordnet das Finanzministerium zu Ausführung einer
allgemeinen Schätzung des Einkommens hiermit wie folgt:
A. Behörden für die Schätzung.
I. Haupt-Schätzungsausschuß.
## 1. Die obere Leitung der Schätzung steht dem Hauptschätzungsausschusse zu, wel-Geschäft und
cher seinen Sitz in Dresden hat und in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzmini- ueliung bes
sterium in allen Beziehungen für die Dauer der gegenwärtigen Schätzung die Stellung einer
Mittelbehörde einnimmt.
8 2. An ihn gelangen alle in Angelegenheiten der Schätzung eingelegten Berufungen Fortsetzung.
zur endlichen Erledigung und Entscheidung, sowie etwaige Beschwerden über das Schätzungs-
verfahren, wegen deren jedoch der weitere Recurs an das Finanzministerium zulässig ist.
II. Orts= und Abtheilungsausschüsse.
§ 3. Für jeden Ort wird ein Orts-Schätzungsausschuß und in Städten von mehr Biloung r-!§*LN
als 10000 Einwohnern außer diesem noch wenigstens für je 10000 Einwohner Ein Ab- ben im. he—
theilungsausschuß gebildet.
Für die Wahl der Ausschüsse dienen nachstehende Vorschriften.
1) In Städten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist. Mitglied der
8 4. Sofort nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung hat die Gemeindeobrig— Serh
keit jedes hierunter begriffenen Orts Eines ihrer Mitglieder zur Leitung der vorgeschriebenen tung.