Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Obschon nun die hiernach unverweilt vorzunehmende allgemeine Einkommenschätzung ein 
so umfängliches und schwieriges Geschäft ist, daß zu wünschen wäre, es könnte demselben eine 
reichliche Zeitfrist verstattet und durchgängig eine Leitung durch Organe verliehen werden, 
welche für derartige Arbeiten bereits geübt sind; so machen dieß doch die außerordentlichen 
Zeitumstände, unter denen die beabsichtigte Einrichtung ins Leben treten soll, unmöglich und 
das Finanzministerium vermag daher nur gestützt auf das Vertrauen zu der Einsicht und Thä- 
tigkeit Derjenigen, welche hierdurch zur Mitwirkung an dem vorliegenden ernsten Geschäfte 
berufen werden, wie zu der uneigennützigen Vaterlandsliebe aller hiervon betroffenen Staats- 
angehörigen von der beabsichtigten Maaßregel den gewünschten Erfolg zu erwarten. 
Dasselbe glaubt sich aber auch diesem Vertrauen um so zuversichtlicher hingeben zu dür- 
fen, als die Zustände der Gegenwart einem Jeden die Ueberzeugung sattsam gewährt haben 
werden, daß Maaßnahmen, wie die hier erzielte, zu den unumgänglichen Erfordernissen der 
Zeit gehören und daß die hierbei darzubringenden Opfer nur den Zweck haben, die drohenden 
Stürme der Gegenwart von dem Vaterlande wie von jedem Einzelnen abzuwenden. 
Von dieser Ueberzeugung geleitet, verordnet das Finanzministerium zu Ausführung einer 
allgemeinen Schätzung des Einkommens hiermit wie folgt: 
A. Behörden für die Schätzung. 
I. Haupt-Schätzungsausschuß. 
## 1. Die obere Leitung der Schätzung steht dem Hauptschätzungsausschusse zu, wel-Geschäft und 
cher seinen Sitz in Dresden hat und in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzmini- ueliung bes 
sterium in allen Beziehungen für die Dauer der gegenwärtigen Schätzung die Stellung einer 
Mittelbehörde einnimmt. 
8 2. An ihn gelangen alle in Angelegenheiten der Schätzung eingelegten Berufungen Fortsetzung. 
zur endlichen Erledigung und Entscheidung, sowie etwaige Beschwerden über das Schätzungs- 
verfahren, wegen deren jedoch der weitere Recurs an das Finanzministerium zulässig ist. 
II. Orts= und Abtheilungsausschüsse. 
§ 3. Für jeden Ort wird ein Orts-Schätzungsausschuß und in Städten von mehr Biloung r-!§*LN 
als 10000 Einwohnern außer diesem noch wenigstens für je 10000 Einwohner Ein Ab- ben im. he— 
theilungsausschuß gebildet. 
Für die Wahl der Ausschüsse dienen nachstehende Vorschriften. 
1) In Städten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist. Mitglied der 
8 4. Sofort nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung hat die Gemeindeobrig— Serh 
keit jedes hierunter begriffenen Orts Eines ihrer Mitglieder zur Leitung der vorgeschriebenen tung.
	        
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