Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Einkommenschätzung abzuordnen und dasselbe den Stadtverordneten mit der Aufforderung 
namhaft zu machen, ihrerseits zur Wahl des Orts-Schätzungsausschusses, sowie in dem un- 
ter & 7 gedachten Falle der Abtheilungsausschüsse zu verschreiten. 
Wahl er Orts= § 5. Die Stadtverordneten wählen nach Stimmenmehrheit und zwar in Städten 
ausschüsse. mit nicht über 1000 Einwohnern 3, 
mit mehr als 1000 abrrr 5000 "O 4, 
5000 10000 " 5, 
10000 6, 
der bürgerlichen Ehrenrechte theilhaftige Einwohner des Gemeindebezirks zu Mitgliedern des 
Orts-Schätzungsausschusses und ebensoviel Stellvertreter derselben. Die Gewählten bedür- 
fen nur der Stimmenmehrheit überhaupt ohne Rücksicht darauf, ob sie mehr als die Hälfte 
der Abstimmenden für sich haben. 
Fortsetzung. § 6. Bei der vorgedachten Wahl sind die Stadtverordneten keineswegs an die Mitglie- 
der ihrer Versammlung gebunden. Sie haben sich vielmehr lediglich durch ihre Ueberzeugung 
von der Befähigung der zu Wählenden für den ihnen aufzuerlegenden schwierigen Beruf lei- 
ten zu lassen, hierbei aber wohl in Obacht zu nehmen, daß in den Ausschußmitgliedern und 
Stellvertretern die verschiedenen Classen der Einwohnerschaft eine möglichst gleiche Vertretung 
finden. 
Wahl der Ab- 7. In Städten von mehr als 10000 Einwohnern haben die Stadtverordneten nach 
zkeisungwuus erfolgter Wahl des Orts-Schätzungsausschusses noch die Wahl der nach § 3 erforderlichen 
Abtheilungsausschüsse vorzunehmen. 
Zahl der Ab- &.Die Zahl der Abtheilungsausschüsse, insoweit solche nicht durch § 3 vorgeschrie- 
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bein ene ben ist, zu bestimmen, bleibt der Gemeindeobrigkeit überlassen. 
Fortsetzung. 8 9. Fuür jeden Abtheilungsausschuß haben die Stadtverordneten ebenfalls nach Stim— 
menmehrheit und sonst nach § 6, 5 Mitglieder zu wählen und ebensoviel Stellvertreter, welche 
innerhalb desjenigen Stadttheils wohnhaft find, dessen Schätzung der betroffene Ausschuß 
ausführen soll. 
Anzeige des 10. Das Ergebniß der so vollzogenen Wahlen haben die Stadtverordneten dem 
Wahlergebnis= & 4 gedachten Mitgliede der Obrigkeit bekannt zu machen, welches bei der letztern in dem § 7 
ses 22. vorgesehenen Falle die Abordnung noch eines ihrer Mitglieder zu jedem der gewählten Ab- 
theilungsausschüsse zu beantragen hat. 
Benachrichti- § 11. Das mit der Geschäftsleitung bei dem Orts-Schätzungsausschusse beauftragte 
gung znd Ver- Mitglied der Obrigkeit, welches in ersterem den Vorsitz führt, hat hiernächst die zu Mitglie- 
m hse dern oder Stellvertretern dieses Ausschusses erwählten Ortseinwohner von der auf sie gefalle- 
nen Wahl unter Bezugnahme auf §7 der angezogenen Allerhöchsten Verordnung vom heu-
	        
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