Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Fortsetzung. # 17. Ob die § 16 unter 2 und 3 aufgeführten Personen an dem Schätzungsaus- 
schusse Theil nehmen wollen oder nicht, bleibt zwar lediglich in ihr eigenes Ermessen gestellt; 
von sdem Gemeinsinne derselben ist jedoch zu erwarten, daß auch sie sich dem hier fraglichen 
ehrenhaften Berufe nicht ohne hinreichend begründete Ursache entziehen werden. 
Gemeine= #18. Zur Wahl der nach § 16, 4 dem Ausschusse beizugebenden Gemeindeglieder 
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zur Wahl. hat der (Stadt= oder) Gemeinderath baldigst nach Empfang gegenwärtiger Ver- 
ordnung eine Gemeindeversammlung zu berufen. 
Bestimmung 19. Die Gemeinde wählt die nach § 16, 4 sich ergebende Zahl von Gemeindegliedern 
für die Wahl nach einfacher Stimmenmehrheit. Diejenigen sind für gewählt zu erachten, welche die mehr- 
der Mitglieder. Z » «, » , , 
sten Stimmen für sich haben, ohne daß auf die Höhe der Stimmenzahl weiter etwas an— 
kommt. 
Fortsetzung. 8 20. Die Wahl sämmtlicher Ausschußmitglieder kann auf einmal vollzogen werden. 
Ergeben sich jedoch hierbei gleich viel Stimmen für mehr Personen, als der Ausschuß bedarf, 
so ist die Wahl zu wiederholen und für jedes Ausschußmitglied einzeln vorzunehmen. 
Wahl der Ver— 8 21. Mach der 8 20 gedachten Wahl der Ausschußmitglieder wählt die Gemeinde in 
treter. ganz gleicher Weise noch eben soviel Stellvertreter, welche bei Behinderung irgend eines der 
16 unter 1 und 4 gedachten Ausschußmitglieder an deren Statt in den Ausschuß eintreten. 
Rücksichten bei #22. Bei der Wahl der Ausschußmitglieder und Stellvertreter ist darauf sorgfältig 
ver Wahl. zu achten, daß durch dieselben alle Classen der Einwohnerschaft und daher Angesessene und 
Unangesessene, Bemittelte und Unbemittelte, Gewerbtreibende und andere vertreten seien. 
Wahl des Vor- # 23. Jach erfolgter Wahl treten sämmtliche Ausschußmitglieder, die § 16 unter 2 
scenden un und 3 gedachten jedoch nur, insofern sie dem an sie hierdurch ergehenden Nufe überhaupt zu 
folgen gemeint sind, zusammen und wählen unter sich nach Stimmenmehrheit einen Vor- 
sitzenden und einen Stellvertreter desselben. 
Fortsetzung. # 24. Der zu wählende Vorsitzende und dessen Stellvertreter muß eine die Hälfte der 
Abstimmenden übersteigende Anzahl von Stimmen für sich haben. Erlangt bei der ersten 
Abstimmung Niemand eine solche Stimmenmehlheit, so ist noch einmal abzustimmen und es 
gilt nun Derjenige für gewählt, der bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen er- 
halten hat. 
Protocollfüh- §25. Ein Ausschußmitglied ist mit der Führung des Protocolls oder doch mindestens 
mit schriftlicher Anmerkung des Wissenswerthesten der Verhandlung zu beauftragen. 
köthigen Falls bleibt dem Ausschusse die Zuziehung einer audern hierzu geeigneten Per- 
son nachgelassen. 
3) Allgemeine Bestimmungen für sämmtliche Ausschüsse. 
Beschlußfas- 
sung des Aus- 6 26. Jeder Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
schusses.
	        
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