Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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§27. Sämmtliche Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und nur bei eintretender Stimmrecht. 
Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden eine entscheidende Stimme zu. 
Wird das Einkommen eines Ausschußmitgliedes geschätzt, so hat hierbei wie bei der Ab- 
stimmung hierüber das betroffene Mitglied einstweilen abzutreten. 
§28. Die Stellvertreter sind berechtigt, allen Ausschußsitzungen beizuwohnen, ohne Besügniß der 
jedoch, so lange sie nicht zur Stellvertretung berufen werden, an den Verhandlungen und Stellvertreter. 
Abstimmungen des Ausschusses Theil zu nehmen. 
#29. Darüber, daß den vorstehend § 3 bis 25 enthaltenen Vorschriften allenthalben Verantwort- 
genau und mit der nöthigen Beschleunigung nachgegangen werde, zu wachen, sind die Ge- Shurber 
meindeobrigkeiten verpflichtet, und dafür verantwortlich. « 
Dieselben haben sich daher in Zeiten (vergl. § 78) von dem Vollzuge der gedachten 
Bestimmungen zu überzeugen, wahrzunehmende Mängel aber selbst abzustellen oder nach Be- 
finden ungesäumt dem Hauptschätzungsausschusse berichtlich anzuzeigen. 
B. Vorschriften der Schätzung. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
§ 30. Vor Beginn des jedem Ausschusse übertragenen Schätzungsgeschäfts hat der Versicherung 
Vorsitzende sämmtliche Mitglieder auf die Wichtigkeit des ihnen obliegenden Berufs, wie auf kre 
die schwere Verantwortung aufmerksam zu machen, welche den Landesgesetzen zufolge die Ver- # 
letzung der ihnen hiermit auferlegten Pflicht treffen würde. 
Er hat von jedem Mitgliede die Versicherung entgegen zu nehmen, bei dem Schätzungs- 
geschäfte allenthalben nach Pflicht, Ehre und Gewissen, wie mit strenger Verschwie- 
genheit verfahren zu wollen, und seinerseits selbst der Versammlung diese Versicherung zu 
ertheilen. 
Diese Handlung vertritt die Stelle einer amtlichen Verpflichtung. 
§ 31. Bei dem Eintritte eines Stellvertreters in den Ausschuß ist von vemselben die Fortsetzung. 
obige Versicherung (§ 30) jedesmal ebenfalls zu erfordern. 
§J 32. Der Vorsitzende des Ausschusses hat sich zuvörderst mit den über die Schätzung Kenntniß der 
erlassenen Anordnungen genau bekannt zu machen und solche mit den Ausschußmitgliedern zu D 
gemeinsamer Verständigung durchzugehen. " 
Bei entstehenden und vom Ortsausschusse nicht zu erledigenden Zweifeln ist die Entschei- 
dung des Hauptschätzungsausschusses einzuholen. 
§633. Da es nach §# 0# der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage in die freie Aufforderuns 
Wahl jedes Betheiligten gestellt ist, ob er die Angabe seines Einkommens den darüber ertheil— Schütung. 
ten Vorschriften gemäß und vorbehältlich der Prüfung seiner Angabe durch den Schätzungs- 
1848. 24
	        
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