Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(111) 
58. Zu den nach § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage der Fortsetzung. 
Schätzung ebenfalls unterliegenden und daher in die Schätzungsrolle aufzunehmenden juristi- 
schen Personen gehören unter andern auch Gemeinden, Actiengesellschaften, Innungen ꝛc., 
insofern dieselben als solche und daher abgesehen von ihren Mitgliedern ein eigenes Ein- 
kommen besitzen. 
§ 59. Um das Geschäft der Aufzeichnung zu erleichtern, sind die Schätzungsaus= Desgleichen. 
schüsse ermächtigt, von den Grund= wie Gewerbe= und Personalsteuercatastern, auch den Flur- 
büchern bei denjenigen Behörden oder Ortseinnahmen, wo sich solche eben befinden, Einsicht 
zu nehmen. 
Insofern dieß mit dem Geschäfte der Steuererhebung irgend vereinbar, sind jene Cata- 
ster und Flurbücher den Ausschüssen selbst mitzutheilen. 
&* 60. Wer an mehreren Orten oder in mehreren unter verschiedene Abtheilungsaus= Desgleichen. 
schüsse gehörigen Stadttheilen Grundstücke besitzt oder Gewerbe betreibt, ist wegen des hier- 
aus wie aus sonstigen Quellen ihm erwachsenden Gesammteinkommens jederzeit nur in dem- 
jenigen Orte oder beziehendlich Stadttheile in Ansatz zu bringen, wo er seinen wesentlichen 
Wohnsitz hat. 
§ 61. Das Einkommen eines jeden ist, nach den unter III. 1 bis 8 der Schätzungs= Cintragdes Ein- 
rolle bezeichneten verschiedenen Arten des Einkommens genau zu trennen, um so mehr, als kommens über- 
die einzelnen Gattungen desselben einer verschiedenen Behandlung bei der Besteuerung unter- 
liegen können (vergl. § 37). 
§62. Da die gegenwärtige Schätzung nicht eine Besteuerung des Stammvpermb= Fortsetzung. 
gens, sondern nur eine solche des Einkommens zum Zwecke hat, so ist dieß genau zu 
beachten und sind daher in den verschiedenen Unterabtheilungen nirgends Capitalien, sondern 
allenthalben nur Renten, Zinsen, Dividenden r2c. aufzuführen. 
6 63. Unter III. 1 der Schätzungsrolle ist das Einkommen vom eignen Grund und 1) Einkommen 
Boden von der Ausübung des landwirthschaftlichen Gewerbes darauf und der damit verbun- von Grunun 
denen Nutzungen und Gerechtigkeiten aufzuführen. 
Demzufolge kommt hierbei zunächst 
1) die Grundrente in Betracht, wie solche bereits bei der Grundsteuer ermittelt 
worden ist. Um dieselbe, wie hier erforderlich, in Thalern auszudrücken, bedarf es nur der 
Theilung der Zahl der jedem Grundstücke aufliegenden, am Leichtesten aus den Besitzstands- 
verzeichnissen zu ermittelnden Steuereinheiten durch 3, wobei die übrigbleibenden Steuerein- 
heiten weggelassen werden können, so daß bei einem Grundstücke mit 3719 Steuereinheiten 
sich eine Grundrente von 1239 Thalern ergeben würde. 
§ 64. Es darf jevoch nicht unbeachtet bleiben, daß Fortsetzung. 
2) das landwirthschaftliche Gewerbe, wie mehrere am Grund und Boden haf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.