Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Bergwerkskuren u. s. w. ohne Unterschied aufzuführen, das solche erzeugende Capital mag 
sich irgend wo im In= oder Auslande befinden. 
§ 70. 1) ANicht nur die Empfänger der unter III. 4 und 5 der Schätzungsrolle ge= 4) und 5) Von 
dachten Dienstbezüge, sondern auch sämmtliche Dienstbehörden sowie Dienstherren sind öffentlichen und 
verpflichtet, den Schätzungsausschüssen auf ihren Antrag Auskunft über die Höhe jener Be- Prieen Lant- 
züge zu ertheilen. 
2) Nächst den festen Dienstbezügen unter III. 4 und 5 der Schätzungsrolle an Besol— 
dungen, fortlaufenden Remnnerationen, Wartegeldern u. dergl. sind steigende und fallende 
Bezüge nach ihrem durchschnittlichen Betrage aufzuführen. 
3) Dienstbezüge, welche nicht in Geld, sondern in Naturalien, als Kost, Wohnung, 
Heizung (mit Ausschluß derjenigen für Diensträume) u. dergl. gewährt werden, sind nach 
Geld zu veranschlagen und ebenfalls nach einem jährlichen Durchschnitte in Ansatz zu bringen. 
4) Außer den Dienstbezügen sind auch Leibrenten unter III. 4 aufzuführen. 
# 71. Das Einkommen, welches die unter III. 6 der Schätzungsrolle aufzuführenden 6) Durch Wis- 
Personen, als z. B. Aerzte, Chirurgen, Advocaten, Notarien, Schriftsteller, Herausgeber von senschan und 
Zeitschriften, Ingenieurs, Baumeister, Lehrer, Musiker, Maler, Bildhauer, Schauspieler u. s. w., unst. 
durch die Anwendung ihrer Wissenschaft oder Kunst beziehen, ist hier nach seinem 
durchschnittlichen Betrage, jedoch lediglich insoweit aufzuführen, als die gedachten Personen 
nicht in festem Gehalte stehen. 
Stehen dieselben in festem Gehalte, so sind sie mit solchem beziehendlich unter III. 4 
oder 5 und nur wegen ihres sonstigen künstlerischen oder wissenschaftlichen Erwerbs unter 
III. 6 einzustellen. 
&# 72. Unnter III. 7 der Schätzungsrolle ist 7) Von land- 
1) das Einkommen von landwirthschaftlichen Pachtungen aufzuführen; cnirischafan 
2) ist hier das Einkommen aus dem Betriebe jedes nicht landwirthschaftlichen (vergl. und von gewis- 
§ 65) Gewerbes, mit welchem eine dingliche Gerechtigkeit verknüpft ist, als das sen Gewerben. 
der Müller, Bäcker, Fleischer, Gastwirthe, Bade= und Barbiergerechtigkeitsinhaber, der In- 
haber von Ziegeleien, Feldmeistereien u. a. m., immer jedoch nur unter der obigen Voraus- 
setzung einer mit dem Gewerbe verbundenen dinglichen Gerechtsame einzustellen; 
3) ist der Berrieb eines der vorstehend unter 2 genannten Gewerbe verpachtet, so ist 
nur das Einkommen des Eigenthümers der Gerechtsame unter III. 7, das des Pachters aber 
unter der folgenden Nummer III. 8 einzustellen. · 
§73.Unmut8derCchatzungsxolle1stdascmkommenausIederArtvonGe8)Vonanderm 
werben,InsosemsiemchtderAbthetlungunterlll10dex7cmgehokenanzugeben,da Gewerben. 
her namentlich das Einkommen aus allen Groß- und Kleinhandels-, Banquier--, Wechsel-, 
Speditions-, Transport= und Commissionsgeschäften, von Apotheken, von Fabriken und 
Fabrikverlags= und Factorgeschäften, aus Gast= und Schankwirthschaften, Herbergen ohne
	        
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