Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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dingliche Gerechtsame, aus dem selbstständigen Betriebe von Handwerken und gewerbs- 
mäßigen Kunsftfertigkeiten u. dergl. m. 
Hierbei ist in der Regel das durchschnittliche Einkommen von drei Jahren und nur in 
dem Falle der Durchschnitt eines kürzeren Zeitraums zum Grunde zu legen, wenn das frag- 
liche Gewerbe noch nicht drei Jahre lang bestand oder innerhalb dieses Zeitraums Umstände 
eingetreten sind, welche auf dessen Ertrag einen wesentlich günstigen oder ungünstigen Ein- 
fluß ausgeübt haben. 
Bei Abschätzung des hierunter begriffenen Einkommens ist lediglich der Aufwand für den 
Fortbetrieb des Gewerbes selbst in Abzug zu bringen (vergl. § 37). 
delusteihnung # 74. Das bei jedem Betheiligten nach den verschiedenen Gattungen desselben unter 
. gasiinmen den Nummern III. 1 bis 8 aufgetragene Einkommen ist in der Spalte IV. der Schätzungs- 
· rolle zusammenzurechnen. 
Die in Spalte IV. eingetragenen Beträge sind jedoch weder am Schlusse der Seite, noch 
am Schlusse der ganzen Schätzungsrolle aufzurechnen. 
Bekanntma- § 75. Jeder Orts= und Abtheilungsausschuß hat eine öffentliche Bekanntmachung zu 
Siienern erlassen, in welcher derselbe die Vollendung der Schätzungsrolle anzeigt und alle Betheiligte, 
welche die erfolgte Abschätzung ihres Einkommens kennen zu lernen wünschen, auffordert, sich 
deshalb binnen 8 Tagen bei Verlust des Rechts einer weitern Einwendung 
gegen die Abschätzung bei dem Ausschusse anzumelden. 
Einwendungen § 76. Wer eine so angemeldete Einwendung gegen die Schätzung seines Einkommens 
Sen e machen will, hat dieselbe bei Verlust des Rechts hierzu innerhalb einer anderweiten 
« Frist von acht Tagen nach Ablauf der § 75 gedachten Frist bei dem Ausschusse schriftlich 
anzubringen. 
Der letztere hat eintretenden Falls dasjenige Verfahren in Anwendung zu bringen, wel- 
ches § 39 bis 45 für den Fall der eignen Schätzung und des hierbei erfolgenden Wider- 
spruchs des Betheiligten vorgeschrieben ist (vergl. 8 79). 
Vollziehung § 77. Der noch erforderlichen Erledigung erhobener Widersprüche ungeachtet, ist die 
der Schabunges— Schätzungsrolle abzuschließen, indem solcher am Schlusse Ort und Tag der Vollendung bei— 
gefügt und dieselbe von dem Vorsitzenden und von jedem Mitgliede des Ausschusses unter- 
schrieben wird. 
Einreichung zur §# 78. Die so vollzogene Schätzungsrolle ist unverweilt, und zwar spätestens fünf 
rrefeu Wochen nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung, an die Bezirks- 
sieuereinnahme, an welche der betreffende Ort gewiesen ist, einzureichen, dabei aber mit an- 
zuzeigen, ob und bei welchen Ansätzen noch Widersprüche unerledigt geblieben sind. 
Unerledigte § 79. Soviel die bei Einreichung der Schätzungsrolle zur Bezirkssteuereinnahme noch 
Einwendungen.
	        
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