Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Anmerkungen 
für die Angaben des Einkommens unter den umstehend ersichtlichen Abtheilungen Nr. 1 bis S. 
Zu 1. Als Grundrente ist hier die Zahl der auf dem fraglichen Grund und Boden haftenden Steuereinheiten, 
durch 3 getheilt, aufzuführen und zu dem so in Thalern gefundenen Betrage der durchschnittliche Ertrag des im 
landwirthschaftlichen Gewerbe auf eignem Grund und Boden angelegten Betriebscapitales, des Inventariums 2c., sowie 
der damit verbundenen Nutzungen und Gerechtigkeiten, als der Obst-, Jagd= und Fischereinuhung 2c. hinzuzurechnen. 
Zu 2. Das Einkommen von Gebäuden ist in gleicher Weise unter Zugrundelegung der Steuereinheiten zu 
ermitteln. Wegen der etwa zur Zeit nicht vermietheten, jedoch vermiethbaren und vom Eigenthümer nicht selbst benuz- 
ten Räume ist ein antheiliger Miethzins in Abzug zu bringen. Auch bleibt die Grundrente von Gewerbsräumen, 
welche wegen Stillstand des Geschäfts nicht benutzt werden, dabei außer Ansatz. 
Zu 3. Hier sind die Zinsen und Dividenden von hypothekarisch oder nur handschriftlich versicherten Capi- 
talien, von Staatspapieren 2c., sowie die am Grundbesitze haftenden Geld= und Naturalgefälle — letztere nach ihrem 
Geldwerthe —, auch trockne Zinsen, Dividenden von Bergwerkskuxen 2c. ohne Unterschied aufzuführen, das solche erzeu- 
gende Capital mag sich im In= oder Auslande befinden. " 
Zu 4 und 5. Außer den festen Dienstbezügen an Besoldungen, fortlaufenden Remunerationen, Wartegeldern, Pen- 
sionen und dergl. find hier steigende und fallende Bezüge nach ihrem durchschnittlichen Betrage aufzuführen und dabei 
solche Bezüge, welche nicht in Geld, sondern in Naturalien, als Kost, Wohnung, Heizung und dergl. gewährt werden, 
nach Geld zu veranschlagen und ebenfalls nach einem jährlichen Durchschnitte in Ansatz zu bringen. 
Ju 6. Das Einkommen, das die hier betroffenen Personen, als z. B. Aerzte, Chirurgen, Advocaten, Notarien, 
Schriftsteller, Herausgeber von Zeitschriften, Ingenieurs, Baumeister, Lehrer, Musiker, Maler, Bildhauer, Schauspieler, 
2c. durch die Anwendung ihrer Wissenschaft oder Kunst beziehen, ist hier nach seinem durchschnittlichen Betrage 
aufzuführen. tehen jedoch die genannten Personen in festem Gehalte, so ist der Betrag des letztern unter Nr. 4 oder 
5 mit anzugeben, und außerdem das Einkommen wegen ihres sonstigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Erwerbs 
hier unter 6 aufzuführen. 
Zu 7. Hier bedarf es der Angabe des Einkommens sowohl von landwirthschaftlichen Pachtungen, als 
auch von dem Betriebe jedes nicht landwirthschaftlichen Gewerbes, mit welchem eine dingliche Gerechtigkeit 
verknüpft ist, als das der Müller, Bäcker, Fleischer, Gastwirthe, Bade= und Barbiergerechtigkeitsinhaber, der Inhaber 
von Ziegeleien, Feldmeistereien u. a. m. 
Ist der Betrieb eines dieser Gewerbe verpachtet, so ist nur das Einkommen des Eigenthümers der Gerechtsame 
unter Nr. 7, das des Pachters aber unter der folgenden Nr. 8 einzustellen. 
Zu 8. Hier ist das Einkommen aus jeder Art von Handel und Gewerben, insofern sie nichr der Abtheilung 
unter Nr. 7 angehören, anzugeben, daher namentlich das Einkommen aus Groß= und Kleinhandels-, Banquier-, Wech- 
sel-, Speditions-, Transport= und Commissionsgeschäften, von Apotheken, von Fabriken und Fabrikverlags= und Factor- 
geschäften, aus Gast= und Schankwirthschaften, Herbergen ohne dingliche Gerechtsame, aus dem selbstständigen 
Betriebe von Handwerken und gewerbsmäßigen Kunstfertigkeiten u. dergl. m. 
Hierbei ist das durchschnittliche Einkommen von mindestens 3 Jahren und nur in dem Falle der Durchschnitt eines 
kürzern Zeitraums zum Grunde zu legen, wenn das fragliche Gewerbe noch nicht 3 Jahre lang bestand oder innerhalb 
dieses Zeitraums umstände eingetreten sind, welche auf dessen Ertrag einen wesentlich günstigen oder ungünstigen Ein- 
fluß ausgeübt haben. 
Allgemeine Bemerkungen. 
A. In Bezug auf die Schuldzinsen, welche nachweislich vom Einkommen zu bezahlen und bei dessen Schäe= 
ung in Abzug zu bringen sind, ist zu gedenken, daß die Zinsen der auf den Grundstücken hypothekarisch haften- 
den und da nöthig durch die Käufe oder Hypothekenbuchs-Auszüge nachzuweisenden Schulden, dagegen die Zinsen anderer 
persönlicher Schulden des Eigenthümers nur dann bei den Angaben des Einkommens unter Nr. 1 und 2 in Abzug 
kommen, wenn Letzterer außer dem Grundeigenthume kein anderes Einkommen besitzt. 
Bezieht der Grundeigenthümer noch ein anderes Einkommen, so sind die Zinsen der zuletzt gedachren Schulden von 
diesem in Abzug zu bringen. 
B. Die absichtliche Verheimlichung oder die zu niedrige Angabe des Einkommens zieht, 
insofern hierbei nicht die Strafe des Meineides Plaß ergreift, eine Geldstrafe nach sich, welche 
dem vierfachen Betrage der von dem verheimlichten Einkommen oder Einkommentheile künftig 
zu erhebenden Abgabe gleichkommt. 
Ist hierbei der hinterzogene Abgabenbetrag nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle der 
obigen Strafe eine Geldbuße von 10 Thlr. bis mit 100 Thlr. " 
Vgl. § 16 der Allerh. Verordnung vom 27sten April 1848.
	        
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