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Leipziger Eisenbahnen beschlossen worden ist und die betreffenden Vorarbeiten soweit gediehen
sind, daß mit dem Baue der Bahn selbst begonnen werden kann, so wird mit Allerhöchster
Genehmigung Sr. Majestät des Königs und unter Bezugnahme auf die hierzu ertheilte aus-
drückliche ständische Ermächtigung hierdurch verordnet, daß das Gesetz vom 3ten Juli 1835,
betreffend die Abtretung des zum Baue einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und
nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 371), ingleichen vie zur Ausführung
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1835, Seite 374), vom 14Aten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1844, Seite 122) nunmehr auch auf diese Leipziger Verbindungsbahn An-
wendung zu leiden haben.
Hierbei wird auf Grund der von dem unterzeichneten Ministerium, im Einverständnisse
mit dem der Finanzen, genehmigten Detailpläne zugleich bekannt gemacht, daß die Leipziger
Verbindungsbahn auf der Strecke zwischen dem Bahnhofe der Sächsisch-Bayerschen Staats-
eisenbahn und dem Uebergangspuncte über die Leipzig-Dresdener Eisenbahn durch die Fluren
der Stadt Leipzig und
des Dorfes Reudnitz
geführt werden wird. Die oben angezogenen Gesetze und Verordnungen haben daher auf
die genannten Flurbezirke und die innerhalb derselben von der Bahn betroffenen Grundstücke
zunächst Anwendung zu leiden.
Ueber die weitere Richtung der Bahn wird künftig das Erforderliche bekannt gemacht
werden. ,
Dresden, den 29sten April 184 8.
Ministerium des Innern.
Oberländer.
Eppendorf.
Letzte Absendung: am 19ten Mai 1848.