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52) Verordnung,
die Eingangszölle auf ausländischem Zucker und Syrop, ingleichen die Steuer
auf inländischem Rübenzucker betreffend;
vom 7ten Juli 1848.
Wag8, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Konig
von Sachsen 2c. 2c. 2c#
verordnen andurch Folgendes:
Die durch Unsere Verordnungen vom 29sten Juni 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 197) und vom Asten Juli 1847 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 115) festge-
setzte und beziehendlich verlängerte Periode für die Eingangszölle auf ausländischem Zucker
und Syrop, nicht minder für den Steuersatz auf inländischem Rübenzucker läuft mit dem
31 tten August dieses Jahres ab. In Folge dessen und in Gemäßheit des Gesetzes vom
3ten August 1846, § 1, die Besteuerung des inländischen Rübenzuckers betreffend (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 209), werden diese Zoll= und Steuersätze auf die Zeit vom
1sten September dieses Jahres bis dahin 1850 in nachstehender Weise festgestellt.
§ 1. Es bewendet bis zu anderer Anordnung bei den zeitherigen Eingangsgollsätzen
für ausländischen Zucker und Syrop ohne Aenderung.
#J 2. Dagegen wird der Steuersatz für inländischen, aus Rüben erzeugten Rohzucker
auf
Zwei Thaler — — für den Zollcentner
bestimmt und mit drei Neugroschen von jedem, zur Zuckerbereitung zu verarbeitenden
Zollcentner roher Rüben erhoben.
Hiernach haben sich Unsere Steuer-Behörden und Beamte, ingleichen die Abgabepflich-
tigen zu achten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, den 7ten Juli 1848.
Friedrich August.
Robert Georgi.
Letzte Absendung: am 12ten Juli 1848.