Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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52) Verordnung, 
die Eingangszölle auf ausländischem Zucker und Syrop, ingleichen die Steuer 
auf inländischem Rübenzucker betreffend; 
vom 7ten Juli 1848. 
Wag8, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Konig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c# 
verordnen andurch Folgendes: 
Die durch Unsere Verordnungen vom 29sten Juni 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 197) und vom Asten Juli 1847 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 115) festge- 
setzte und beziehendlich verlängerte Periode für die Eingangszölle auf ausländischem Zucker 
und Syrop, nicht minder für den Steuersatz auf inländischem Rübenzucker läuft mit dem 
31 tten August dieses Jahres ab. In Folge dessen und in Gemäßheit des Gesetzes vom 
3ten August 1846, § 1, die Besteuerung des inländischen Rübenzuckers betreffend (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 209), werden diese Zoll= und Steuersätze auf die Zeit vom 
1sten September dieses Jahres bis dahin 1850 in nachstehender Weise festgestellt. 
§ 1. Es bewendet bis zu anderer Anordnung bei den zeitherigen Eingangsgollsätzen 
für ausländischen Zucker und Syrop ohne Aenderung. 
#J 2. Dagegen wird der Steuersatz für inländischen, aus Rüben erzeugten Rohzucker 
auf 
Zwei Thaler — — für den Zollcentner 
bestimmt und mit drei Neugroschen von jedem, zur Zuckerbereitung zu verarbeitenden 
Zollcentner roher Rüben erhoben. 
Hiernach haben sich Unsere Steuer-Behörden und Beamte, ingleichen die Abgabepflich- 
tigen zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 7ten Juli 1848. 
Friedrich August. 
Robert Georgi. 
  
  
  
  
Letzte Absendung: am 12ten Juli 1848.
	        
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