Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Art. 9. Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der contrahirenden Staaten habe, wird 
nach den Gesetzen desselben beurtheilt. 
Art. 10. Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetzlichem 
Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab. 
Art. 11. Der persönliche Gerichtsstand wird auch durch den Besitz eines Lehngutes 
für den Vasallen, sowie in allen Sachen, welche das Lehnsverhältniß betreffen, durch die 
gesammte Hand an einem solchen Gute für die Mitbelehnten begründet. 
Art. 12. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zugleich 
den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Gewalt befinden, ohne 
Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind, oder sich nur eine Zeit lang aufhalten. 
Art. 13. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem der- 
selbe zur Zeit des Ablebens den Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand der Kinder, so 
lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz begründet haben. 
Art. 14. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes, auf gleiche Art nach dem 
gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Art. 15. Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen gleich 
zu achtende Personen, gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich wesentlich aufhält. " 
In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegbefohlenen gehörigen Immobilien, welche unter 
der andern Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser beson- 
dere Vormünder zu bestellen, oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, 
welcher letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am Orte des 
gelegenen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle 
sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grund- 
stücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Acten die nöthigen Nachrichten auf Erfor- 
dern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte 
aus den Gütern, soweit solche zum Unterhalte und zur Erziehung oder dem sonstigen Fort- 
kommen ver Pflegbefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und in dessen 
Verfolg das Nöthige zu verabreichen. 
Art. 16. Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen Wohn- 
sitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen 
Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in Ansehung 
solcher Etablissements eingegangen sind, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Ge- 
werbsanstalten sich befinden, als vor den Gerichten des Wohnorts belangt werden können. 
Art. 17. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Pächters im Staate begründen.
	        
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