Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(151) 
Art. 18. Ausnahmsweise können 
1. Studirende wegen der am Universitätsorte von ihnen gemachten Schulden oder 
anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie entstandenen Rechtsverbindlichkeiten; 
2. alle um Dienste Anderer stehende Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, 
Handylungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter in Injurien-, Alimenten= und 
Entschädigungsprocessen und in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs- 
und Contractsverhältnissen entspringen, ingleichen wegen contrahirter Schulden, so lange ihr 
Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, bei den dortigen Gerichten 
belangt werden. 
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gerichte des temporären Aufenthaltsorts ge- 
sprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen persönlichen Wohnsitzes sind jedoch 
die nach den Gesetzen des letztern Orts bestehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen 
welchen das Erkenntniß vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen. 
Art. 19. Bei entstehendem Creditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldl- Allgemeines 
ners auch als allgemeines Concursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach Art. 9, Concuxsgericht, 
10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persön- 
lichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Competenz des allgemeinen Concursgerichts die 
Prävention. 
Der erbschaftliche Liquidationsproceß wird im Falle eines mehrfachen Gerichtsstandes von 
dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßcurator in Antrag 
gebracht wird. Der Antrag auf Concurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines 
erbschaftlichen Liquidationsprocesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der letztere bereits 
rechtshängig ist. 
Art. 20. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Concurs oder Liquidationspro- 
ceß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen des Gemeinschuld- 
ners, welches daher auf Verlangen des Concursgerichts von demjenigen Gerichte, wo das 
Vermögen sich befindet, sichergestellt, inventirt und entweder in natura oder nach vorgängiger 
Versilberung zur Concursmasse ausgeantwortet werden muß. 
Hierbei finden jevoch folgende Einschränkungen statt: 
1. Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner angefallene 
Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantwortung des nach erfolgter Befriedigung 
der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen 
die Separation der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung 
der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrests der Concursmasse fordern. 
2. Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Concursgericht 
alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem das auszuantwortende Vermögen sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.