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Art. 18. Ausnahmsweise können
1. Studirende wegen der am Universitätsorte von ihnen gemachten Schulden oder
anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie entstandenen Rechtsverbindlichkeiten;
2. alle um Dienste Anderer stehende Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen,
Handylungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter in Injurien-, Alimenten= und
Entschädigungsprocessen und in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs-
und Contractsverhältnissen entspringen, ingleichen wegen contrahirter Schulden, so lange ihr
Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, bei den dortigen Gerichten
belangt werden.
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gerichte des temporären Aufenthaltsorts ge-
sprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen persönlichen Wohnsitzes sind jedoch
die nach den Gesetzen des letztern Orts bestehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen
welchen das Erkenntniß vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen.
Art. 19. Bei entstehendem Creditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldl- Allgemeines
ners auch als allgemeines Concursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach Art. 9, Concuxsgericht,
10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persön-
lichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Competenz des allgemeinen Concursgerichts die
Prävention.
Der erbschaftliche Liquidationsproceß wird im Falle eines mehrfachen Gerichtsstandes von
dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßcurator in Antrag
gebracht wird. Der Antrag auf Concurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines
erbschaftlichen Liquidationsprocesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der letztere bereits
rechtshängig ist.
Art. 20. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Concurs oder Liquidationspro-
ceß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen des Gemeinschuld-
ners, welches daher auf Verlangen des Concursgerichts von demjenigen Gerichte, wo das
Vermögen sich befindet, sichergestellt, inventirt und entweder in natura oder nach vorgängiger
Versilberung zur Concursmasse ausgeantwortet werden muß.
Hierbei finden jevoch folgende Einschränkungen statt:
1. Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner angefallene
Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantwortung des nach erfolgter Befriedigung
der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen
die Separation der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung
der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrests der Concursmasse fordern.
2. Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Concursgericht
alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem das auszuantwortende Vermögen sich