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richtsbezirke des Arrestrichters befindlichen Vermögen angelegt werden und begründet zugleich
den Gerichtsstand für die Hauptklage insoweit, daß die Entscheidung des Arrestrichters rück-
sichtlich der Hauptsache nicht blos an den in seinem Gerichtssprengel befindlichen und mit
Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Vermögensobjecten des
Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung des Arrestes giebt jedoch dem Arrestkläger kein
Vorzugsrecht vor andern Gläubigern und verliert daher durch Concurseröffnung über das
Vermögen des Schuldners ihre rechtliche Wirkung.
Gerichtsstand Art. 28. Der Gerichtsstand des Contracts, vor welchem ebensowohl auf Erfüllung
des Contracts. als auf Aufhebung des Contracts geklagt werden kann, findet nur dann seine Anwendung,
wenn dem Contrahenten die erste Ladung auf die angestellte Klage in dem Gerichtsbe-
zirke insinuirt worden ist, in welchem der Contract geschlossen worden ist, oder in Erfüllung
gehen soll.
Art. 20. Die Elausel in einem Wechselbriefe oder einer Verschreibung nach Wechsel-
recht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts unterwirft, in dessen
Bezirke er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als gültig anerkannt, und begründet die
Zuständigkeit eines jeden Gerichts gegen den in seinem Bezirke anzutreffenden Schuldner.
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalerecution gegen den Schuldner bei
den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden.
Gerichtsstand Art. 30. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermö-
der geführten gen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Administration
Verwaltung. d 8 9.na all: Q„
angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administration völlig beendigt, und der
Verwalter über die abgelegte Rechnung quittirt ist. Wenn daher ein, aus der gquittirten
Rechnung verbliebener Rückstand gefordert oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so
kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.
Intervention. Art. 31. Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in
einen schon anhängigen Proceß einmischt, sie sei prinzipal oder accessorisch, betreffe den
Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe ge-
schehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates,
in welchem der Hauptproceß geführt wird.
Wirkung der Art. 32. Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts-
Rechts hängig— stande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne daß
eit. die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten gestört
oder aufgehoben werden könnte.
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch die legale Insinuation der Ladung
zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.