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Art. 48. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags stehen mit der Beurtheilung
der politischen Heimath in keiner Verbindung.
Art. 49. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom ssten Juli
dieses Jahres an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe dieser zwölf Jahre
keine Kündigung von der einen oder der anderen Seite, so ist sie stillschweigend als auf wei—
tere zwölf Jahre verlängert anzusehen.
Dresden, am 19. Juli 1848.
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Königlich Sächsische Ministerien der Justiz und der auswärtigen
Angelegenheiten.
D. Alerander Karl Hermann Braun. D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten.
57) Gesetz
wegen Umwandlung von, dem Gesetze vom 27ten Juli 1843 gemäß, creirten
dreiprocentigen Staatsschuldencassenscheinen in fünf Procent Zinsen tragende
Staatspapiere;
vom 3 1sten Juli 1848.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. #. 2c.
haben mit Zustimmung Unsrer getreuen Stände beschlossen, bei einem Theile der zu dem
Vermögensbestande der Hauptstaatscasse gehörenden inländischen 3 procentigen Staatspapiere
eine Zinsfußerhöhung auf 5 Procent eintreten zu lassen und verordnen demnach andurch,
wie folgt:
§ 1. Die dem Gesetze vom 27sten Juli 1843 gemäß, ursprünglich bis zur Höhe
eines Nominalbetrags von vier Millionen Thaler, creirten dreiprocentigen Staatsschulden-
cassenscheine, soweit die Hauptstaatscasse sich in deren Besitz entweder bereits gesetzt hat, oder
noch setzen wird, sind in fünf Procent Zinsen tragende zu verwandeln.