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6 2. Diese Umwandlung erstreckt sich auf den seit 1sten April 1848 begonnenen
Zinsenlauf.
& 3. An die Stelle der zur Umwandlung gelangenden, auf 1000 Thaler lautenden
Abschnitte Lit. A werden besondere 5 procentige Partialobligationen à 200 Thaler, nebst
dazu gehbrigen Talons und Coupons, mit dem nämlichen Buchstaben, jedoch dergestalt, daß
je fünf davon die betreffende gleiche Nummer des entsprechenden 1000-Thaler-Appoints,
und nur durch die Bezeichnung der Buchstaben a, b, c, d und e von einander unterschieden,
an sich tragen, bei dem ständischen Ausschusse zu Verwaltung der Staatsschuldencasse aus-
gefertigt und gegen die dahin von der Hauptstaatscasse abzugebenden, sodann gänzlich zu
vernichtenden Scheine der zuerst bemerkten Appoint-Gattung, umgetauscht.
§* 4. Ebendaselbst erhalten die Scheine der übrigen Appoint-Gattungen Lit. B, C,
D und E à 500, 200, 100 und 50 Thaler, mittelst Stempels die Worte:
„Fünf Thaler Zinsen vom Hundert vom 1sten April 1848 an."“
aufgedrückt und werden zugleich, gegen Zurückbehaltung der auf die bisherige 3 procentige
Verzinsung bezüglichen Talons und unabgelaufenen Zinsencoupons, mit entsprechenden neuen
Zinsbogen versehen werden.
§5. Unser Finanzministerium wird ermächtigt, die auf solche Weise hergestellten
5 procentigen Staatsschuldencassenscheine für Rechnung der Hauptstaatscasse zur Veräußerung
zu bringen.
§ 6. Die in dem Mandate vom 26sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach
der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 ausgegebenen landschaftlichen Obliga-
tionen mit den ältern Steuer= und Kammerereditcassenscheinen ertheilten Vorschriften leiden
auf die nach § 3 und 4 auszugebenden neuen Zinsbogen und beziehendlich Partialobligatio-
nen ebenfalls durchgehends Anwendung.
§# 7. Auf die planmäßige Ausloosung und Tilgung der dreiprocentigen Staatsschuld
vom Jahre 1844, wie solche durch das Gesetz vom 27 sten Juli 1843 bestimmt worden,
bleibt die in Obigem angeordnete Zinsfußerhöhung ohne Einfluß; es hat daher der dem
Tilgungsfonds hinzutretende Zuwachs des Zinsenersparnisses an den ausgeloosten Obligationen
sich nach wie vor auf den bisherigen dreiprocentigen Zinsenbetrag derselben zu beschränken.
Ins Besondere tritt auch in dem Verhältnisse der Repartition der planmäßigen Ausloosungs-
beträge auf die einzelnen Appoint-Gattungen eine Veränderung nicht ein, vielmehr hat jede
gezogene Nummer der Classe Lit. A die unter der nämlichen Nummer ausgefertigten fünf
Partialobligationen der Kleinbuchstaben a bis e in sich zu begreifen.