Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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6&# 2. Diese Umwandlung erstreckt sich auf den seit 1sten April 1848 begonnenen 
Zinsenlauf. 
& 3. An die Stelle der zur Umwandlung gelangenden, auf 1000 Thaler lautenden 
Abschnitte Lit. A werden besondere 5 procentige Partialobligationen à 200 Thaler, nebst 
dazu gehbrigen Talons und Coupons, mit dem nämlichen Buchstaben, jedoch dergestalt, daß 
je fünf davon die betreffende gleiche Nummer des entsprechenden 1000-Thaler-Appoints, 
und nur durch die Bezeichnung der Buchstaben a, b, c, d und e von einander unterschieden, 
an sich tragen, bei dem ständischen Ausschusse zu Verwaltung der Staatsschuldencasse aus- 
gefertigt und gegen die dahin von der Hauptstaatscasse abzugebenden, sodann gänzlich zu 
vernichtenden Scheine der zuerst bemerkten Appoint-Gattung, umgetauscht. 
§* 4. Ebendaselbst erhalten die Scheine der übrigen Appoint-Gattungen Lit. B, C, 
D und E à 500, 200, 100 und 50 Thaler, mittelst Stempels die Worte: 
„Fünf Thaler Zinsen vom Hundert vom 1sten April 1848 an."“ 
aufgedrückt und werden zugleich, gegen Zurückbehaltung der auf die bisherige 3 procentige 
Verzinsung bezüglichen Talons und unabgelaufenen Zinsencoupons, mit entsprechenden neuen 
Zinsbogen versehen werden. 
§5. Unser Finanzministerium wird ermächtigt, die auf solche Weise hergestellten 
5 procentigen Staatsschuldencassenscheine für Rechnung der Hauptstaatscasse zur Veräußerung 
zu bringen. 
§ 6. Die in dem Mandate vom 26sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach 
der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 ausgegebenen landschaftlichen Obliga- 
tionen mit den ältern Steuer= und Kammerereditcassenscheinen ertheilten Vorschriften leiden 
auf die nach § 3 und 4 auszugebenden neuen Zinsbogen und beziehendlich Partialobligatio- 
nen ebenfalls durchgehends Anwendung. 
§# 7. Auf die planmäßige Ausloosung und Tilgung der dreiprocentigen Staatsschuld 
vom Jahre 1844, wie solche durch das Gesetz vom 27 sten Juli 1843 bestimmt worden, 
bleibt die in Obigem angeordnete Zinsfußerhöhung ohne Einfluß; es hat daher der dem 
Tilgungsfonds hinzutretende Zuwachs des Zinsenersparnisses an den ausgeloosten Obligationen 
sich nach wie vor auf den bisherigen dreiprocentigen Zinsenbetrag derselben zu beschränken. 
Ins Besondere tritt auch in dem Verhältnisse der Repartition der planmäßigen Ausloosungs- 
beträge auf die einzelnen Appoint-Gattungen eine Veränderung nicht ein, vielmehr hat jede 
gezogene Nummer der Classe Lit. A die unter der nämlichen Nummer ausgefertigten fünf 
Partialobligationen der Kleinbuchstaben a bis e in sich zu begreifen.
	        
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