Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
unter Mitwirkung des ständischen Ausschusses zu Verwaltung der Staatsschuldencasse andurch 
beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 3 1sten Juli 1848. 
Friedrich August. 
W58) Bekanntmachung, 
die in den Verkehr zu bringenden fünfprocentigen Staatsschuldencassenscheine 
betreffend; 
vom 31sten Juli 1848. 
Robert Geergi. 
   
  
Nachdem durch Gesetz vom heutigen Tage der Zinsfuß für die in dem Besitze der Haupt— 
staatscasse bereits sich befindenden oder noch gelangenden, jetzt 3 Procent Zinsen tragenden 
auf jeden Inhaber gestellten Staatsschuldencassenscheine vom Jahre 1844, deren Gesammt— 
betrag sich überhaupt noch auf 3,831,350 Thaler beläuft, auf fünf Procent erhöht worden 
ist, so soll deren Veräußerung für Rechnung der Hauptstaatscasse unter folgenden Bedingun— 
gen stattfinden: 
8 1. Die fünfprocentigen Staatsschuldencassenscheine können 
a) durch Abnahme gegen sofortige baare Bezahlung, 
b) im Wege der Subseription erlangt werden. 
§2. Von heutigen Tage ab liegen dergleichen fünfprocentige Obligationen und zwar 
in den Abschnitten à 500, 200, 100 und 50 Thaler, nebst den dazu gehörigen Talons 
und den vom isten April 1848 an laufenden Zinscoupons sowohl bei der Hauptstaatscasse 
zu Dresden, als bei der Bank zu Leipzig, zum Verkauf bereit. (Vergl. § 4.) 
§ 3. Die Obligationen werden lediglich zu dem Nennwerthe abgelassen. 
§ 4. Die Abschnitte à 100 Thlr. — — und à 50 Thlr. — — werden, insoweit 
der Vorrath davon überhaupt reicht, nur bei Abnahme einer Gesammtsumme in Staats- 
schuldencassenscheinen von mindestens 2000 Thlr. — — in dem Verhältnisse von zusammen 
nytel zu dem abgenommenen Betrage abgegeben.
	        
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