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b) Zu den vom 2ten September bis mit 1 ten October abgenommenen und bezahlten
Obligationen, wird der am isten October zahlbare halbjährige Coupon gleichfalls
abgeliefert, es ist jedoch dafür, falls die Subseription bis mit 1sten September
geschah, 1 Procent, wenn sie aber erst nach dem #sten September stattfand, 1 Pro-
cent vom abgenommenen Capitale zu vergüten.
C) Für die in den Monaten August und September und bis mit 1sten October sub-
seribirten, aber erst in der Zeit vom 2ten bis mit 15ten October abgenommenen
Beträge, empfangen die Abnehmer zwar lediglich die vom u1 sten October dieses
Jahres an laufenden Zinscoupons, jevoch überdieß annoch eine baare Vergütung
von 1 Procent und es werden ihnen nächstdem vom isten October ab keine Stück-
zinsen berechnet.
§ 11. Wer bis zum 15ten October die subseribirten Obligationen nicht abnimmt,
verliert seinen Anspruch auf deren Erwerbung, und es wird dann die ausgestellte Subserip-
tionsbescheinigung insoweit ungültig. Die nicht abgenommenen Obligationen werden dann
auf seine Gefahr an der Leipziger Börse gegen Sensalbescheinigung verkauft und es erhält
der Subsecribent nur seine Anzahlung zurück, insoweit dieselbe nicht zu Cours= und Spesen-
verlust an den verkauften Obligationen zu verwenden gewesen ist.
Leistet der Subseribent der Aufforderung zu Empfangnahme der fraglichen Herauszah=
lung keine Folge, so wird solche auf dessen Kosten bei dem Justizamte Dresden zu Jeder-
manns Recht deponirt werden.
§ 12. Das Finanzministerium behält sich vor, den Verkauf der fünfprocentigen Staats-
schuldencassenscheine und die Annahme von Subseriptionen auf dergleichen, jederzeit und folg-
lich, so viel die letztere anlangt, noch vor Ablauf der dazu 8 6 nachgelassenen Frist, zu
schließen.
§ 13. Alle Zahlungen für Staatsschuldencassenscheine werden nur in Sorten des
14 Thalerfußes, Königl. Sächsischen Cassenbillets und Leipziger Banknoten angenommen.
§J 14. Gedruckte Formulare zu den Subseriptionsanmeldungen, ingleichen Abdrücke der
gegenwärtigen Bekanntmachung sind bei der Hauptstaatscasse zu Dresden und der Leipziger
Bank unentgeldlich zu erlangen.
Dresden, den 31 sten Juli 1848.
Finanz-Ministerium.
Georgi.
Wilcken.
Letzte Absendung: am 10ten August 1848.