Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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& 12. Gegen die auf eingewendete Berufung von dem Finanzministerium ertheilte 
Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. 
§ 13. Den Nachweis der Einwendung oder Berufung hat jederzeit der Urheber der- 
selben zu führen. 
§& 14. Die Erörterung und Entscheidung der Einwendungen geschieht, insofern letztern 
Folge zu geben ist, kosten= und stempelfrei, zieht jedoch, wenn sie unbegründet erfunden wer- 
den, die Abstattung der dadurch erwachsenen Kosten nach sich. 
* 15. Unerwartet der Erörterung und Entscheidung von Einwendungen gegen einen 
Steueransatz ist die Steuer, vorbehältlich der ganzen oder theilweisen Zurückerstattung für 
den Fall, daß jene Einwendungen begründet erfunden werden, unverweilt zu entrichten. 
§ 16. Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der fälligen Einkommensteuer geht auf die 
Erben des Steuerpflichtigen über. 
§# 17. Zu II. Jede der von der Einkommensteuer nach § 3 befreiten Personen entrich- 
tet in dem § 1 bestimmten ersten und einzigen Termine 
a) dafern dieselbe ein oder mehre mit zusammen 150 Grunmsteuereinheiten oder mehr 
belegte Grundstücke besitzt, an Grundsteuer 2 Pfennige von jeder Steuereinheit, 
b) dafern dieselbe mit Gewerbe= oder Personalsteuer von 20 Mgr. oder mehr 
jährlich sich in Ansatz befindet, die Hälfte des Jahresbetrags. 
§ 18. Von keiner der § 17 bezeichneten Personen soll an den daselbst unter a. b. ge- 
dachten Steuern zusammen mehr als überhaupt 5 Thaler erhoben werden. 
§ 19. Uebersteigt die Summe der § 17 unter a. und b. sich ergebenden Steuerbeträge 
5 Thaler, so ist ein Beitrag bis zu dieser Höhe zunächst als Grundsteuer und nur insoweit 
dieß zur Erfüllung nöthig, als Gewerbe= und Personalsteuer zu erheben. 
§ 20. Die Erhebung der Einkommensteuer wie die der andern hiermit ausgeschriebe- 
nen Steuern und beziehendlich die zwangsweise Einbringung etwaiger Reste erfolgt nach den 
§ 31 bis 35 und 38 des Gesetzes vom 9ten September 1843 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt von demselben Jahre, Seite 105 fg.) für die Grundsteuer bestehenden Vorschriften. 
Zu möglichster Förderung und Erleichterung des Erhebungsgeschäfts ist der Hauptaus- 
schuß für die allgemeine Einkommenschätzung beauftragt, den Steuereinnahmen die Hebe- 
register sowohl als die Zufertigungen für die Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer voll- 
ständig vorbereitet zugehen zu lassen. 
8 21. Die von mehreren Steuerpflichtigen im Voraus auf Staatsabgaben entrichteten 
Beträge können auf die durch gegenwärtige Verordnung ausgeschriebenen Steuern in Anrech- 
nung gebracht werden.
	        
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