Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
2 T#tes Stück vom Jahre 1848.
620 Verordnung,
die bei einzelnen Zweigen der Finanzverwaltung bestehenden Dienstlisten betreffend;
vom 18Sten August 1848.
Des unterzeichnete Ministerium hat beschlossen, bei sämmtlichen ihm untergebenen Ver-
waltungszweigen, bei denen die Führung von Dienstlisten Statt findet und zeither die Ge-
heimhaltung der letzteren angeordnet war, fernerhin jedem Angestellten die Einsicht der ihn
betreffenden Einträge in den gedachten Dienstlisten ohne Unterschied zu gestatten.
In Uebereinstimmung mit den an einzelne Directorialbehörden der Finanzverwaltung
bereits ergangenen Anordnungen, wird daher Solches zur Nachachtung für die betroffenen
Behörden und Angestellten hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 1 Sten August 184 8.
Finanz-Ministerium.
Georgi.
Wilcken.
—G63) Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom 28sten August 1848.
Nachdem die Bedürfnisse der einzelnen katholischen Kirchen= und Schulgemeinden in den
Erblanden für das Jahr 1848, in Gemäßheit der Verordnung vom 1 2ten October 1841
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232 fg. 8 14 und 16), ausgemit-
telt und die betreffenden Etats von dem unterzeichneten Ministerio festgestellt worden sind, so
wird hiermit Folgendes verordnet:
1848. 37