Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
2 T#tes Stück vom Jahre 1848. 
    
620 Verordnung, 
die bei einzelnen Zweigen der Finanzverwaltung bestehenden Dienstlisten betreffend; 
vom 18Sten August 1848. 
Des unterzeichnete Ministerium hat beschlossen, bei sämmtlichen ihm untergebenen Ver- 
waltungszweigen, bei denen die Führung von Dienstlisten Statt findet und zeither die Ge- 
heimhaltung der letzteren angeordnet war, fernerhin jedem Angestellten die Einsicht der ihn 
betreffenden Einträge in den gedachten Dienstlisten ohne Unterschied zu gestatten. 
In Uebereinstimmung mit den an einzelne Directorialbehörden der Finanzverwaltung 
bereits ergangenen Anordnungen, wird daher Solches zur Nachachtung für die betroffenen 
Behörden und Angestellten hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 1 Sten August 184 8. 
Finanz-Ministerium. 
Georgi. 
Wilcken. 
  
—G63) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 28sten August 1848. 
Nachdem die Bedürfnisse der einzelnen katholischen Kirchen= und Schulgemeinden in den 
Erblanden für das Jahr 1848, in Gemäßheit der Verordnung vom 1 2ten October 1841 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232 fg. 8 14 und 16), ausgemit- 
telt und die betreffenden Etats von dem unterzeichneten Ministerio festgestellt worden sind, so 
wird hiermit Folgendes verordnet: 
1848. 37
	        
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