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Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt,
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen,) zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg Ein—
gepfarrten nach den durch das Ausschreiben vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 238) bestimmten Sätzen, bei welchen es auch für
dieses Jahr bewendet, zu entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige nach § 19 der
Eingangs angezogenen Verordnung den auf ihn fallenden Beitrag den 1sten October d. J.
an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen.
Dagegen bleibt das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1848 ausgesetzt.
Dresden, den 2 Ssten August 1848.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. v. d. Pfordten.
Schreyer.
G64) Deceret
wegen Bestätigung der Chemnitzer Stadtbank;
vom Agten August 1848.
Wan, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 24c.
verkünden hiermit, daß Wir auf den Uns von Unseren Ministerien der Justiz und des In-
nern geschehenen Vortrag die von der Stadtcommun zu Chemnitz beabsichtigte Errichtung
einer Bank unter der Firma: „Chemnitzer Stadtbank“ auf darum geschehenes Ansuchen ge-
nehmigt, auch den für diese Anstalt entworfenen Statuten in der nachstehenden Fassung Unsere
Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen von Allen,
die es angeht, auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Gleichzeitig haben Wir diesem Institute die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden
Creditscheinen zu 1 Thaler bis zum Betrage von höchstens dreihunderttausend Thalern, jedoch
nur bis auf Widerruf und ohne Uebernahme irgend einer Vertretungsverbindlichkeit gestattet
und demselben die zu §§ 3, 5, 6, 11, 12, 16 und 53 der Statuten erbetenen Rechts-
vergünstigungen ertheilt, auch die im Schlußsatze des 8 6 gedachte Stempelbefreiung bewil-
ligt, obwohl mit dem Vorbehalte, alle diese Vergünstigungen nach Gelegenheit von Zeit und
Umständen zu mehren, zu mindern oder ganz wieder aufzuheben.