Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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auf jede Einlage gleichzeitig acht von ihm, Ordre der Stadtgemeinde Chemnitz, ausgestellte 
Solawechsel, jeden zu 100 Thalern — —, zahlbar vier Tage nach Sicht, bei der Chem- 
nitzer Stadtbank niederzulegen. 
Diese Wechsel können nur den in § 5 dießfalls getroffenen Bestimmungen gemäß einge- 
zogen werden. 
5. Die deponirten Solawechsel sind von jedem Einleger mit Litera A.— H zu be- 
zeichnen. 
Die Stadtgemeinde ist zwar jederzeit berechtigt, die Solawechsel einzuziehen, sie darf aber 
die Einziehung einer Litera derselben nicht eher bewirken, bis sämmtliche Wechsel der vorher- 
gehenden Litera gekündigt und zur Zahlung präsentirt worden sind. 
In dieser Beziehung haben die Bücher der Bank volle Beweiskraft. 
§ 6. Die Einleger erhalten für die erste Einzahlung von 200 Thalern — — wie 
für jede fernere Zahlung, welche von ihnen gegen die deponirten Solawechsel geleistet wird, 
einen fünf Procent jährliche Zinsen tragenden Schuldschein der Stadt Chemnitz. 
Etwaige Cessionen der Schuldscheine sind stempelfrei, stets aber dem Directorium der 
Banf schriftlich vom Cedenten und Cessionar anzuzeigen, außerdem für die Stadtgemeinde 
uUnverbindlich. “ 
§ 7. Den Einlegern werden Ende des Jahres 185 1 die baar geleisteten Bankeinlagen 
gegen Rückgabe der betreffenden Schuldscheine zurückerstattet, zu derselben Zeit auch die bis 
dahin nicht eingezogenen Solawechsel zurückgegeben. 
Der Stadtgemeinde dagegen ist unbenommen, die empfangenen Einlagen unter gleichzei- 
tiger Aushändigung der noch nicht eingezogenen Solawechsel jederzeit auch vor Ende des Jah- 
res 1851 nach vorheriger einmonatlicher Kündigung an die Einleger zurückzuerstatten. 
Geschäftskreis der Bank. 
& 8. Zu dem Geschäftskreise der Bank gehören: 
a) die Annahme fremder Gelder, jedoch nicht unter dem Betrage von 200 Thalern 
gegen Verzinsung unter angemessenen Bedingungen, 
b) das Discontiren und der Ankauf guter auf in= und ausländische Plätze gezogener 
Wechsel und Anweisungen, sowie deren Verkauf und Realisirung. 
Auf den betreffenden Papieren müssen mindestens 2 als ausreichend sicher anzuerkennende 
Unterschriften oder Giri vorhanden sein, auch dürfen solche Papiere, insofern nicht nach dem 
einstimmigen Beschlusse sämmtlicher Directoren eine Ausnahme unbedenklich erscheint, nicht 
länger, als noch 3 Monate zu laufen haben. 
) Vorschüsse auf Urstoffe und fabricirte Waaren, welche dem Verderben nicht unter- 
worfen sind.
	        
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