Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Die Höhe dieser Vorschüsse ist nach gewissen die Bank sicher stellenden Sätzen von Zeit 
zu Zeit im Voraus zu bestimmen. 
9. Dafern sich nur zwei für sicher geachtete Unterschriften oder Giri auf einem dis- 
contirten Papiere befinden und einer der Vollzieher derselben sich gerichtlich für insolvent 
erklärt, oder außergerichtlich mit seinen Gläubigern accordirt, so ist der Indossant (Disconto- 
geber) verpflichtet, sofort entweder den Wechsel oder die Anweisung baar einzulösen oder mit 
einer andern von der Bank für sicher zu achtenden Unterschrift versehen zu lassen. 
Rechte der Bank. 
& 10. Die Bank ist berechtigt, sowohl bei ihren Unterschriften, als auch in ihren 
Siegeln und Stempeln sich der Firma: 
Chemnitzer Stadtbank 
zu bedienen. 
§ 11. Die bei der Bank niedergelegten Pfänder, worin sie auch immer bestehen mö- 
gen, können, außer dem § 12 bemerkten Falle, unter keinem Vorwande von irgend Jemand 
der Bank, ohne volle Gewähr der ganzen Bankforderung, abverlangt werden. 
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn berichtigt, wird als legiti- 
mirt zum Rückempfange des Pfandes angesehen. Verbote gegen Ausantwortung von Pfän- 
dern, Vollftreckung der Hülfe in selbige oder eine Vindication derselben sind unzulässig und 
unwirksam, außer insofern nach völliger Tilgung der Bankforderung ein Ueberschuß vor- 
handen ist. 
Wird die Bankforderung zur Verfallzeit nicht berichtigt, so steht der Bank das Recht zu, 
sofort die Pfänder auf Kosten des Schuldners öffentlich zu versteigern oder durch verpflichtete 
Mäkler verkaufen zu lassen und den Erlös, soweit er dazu erforderlich, zu ihrer Befriedigung 
zu verwenden. 
Reicht der Erlös zur Berichtigung des vollen Schuldbetrags nicht hin, so ist der Schuldner 
verbunden, das Fehlende nachzuzahlen und kann solchenfalls, dafern ein Wechsel vorhanden 
ist, von diesem gegen ihn Gebrauch gemacht werden. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Bank 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur 
Masse auszuantworten oder das Fehlende beim Coneurse zu liquidiren. · 
512Derjen«ige,welchereineSacheverpfändet,wirdinderRegelfürderenrecht-s 
mäßigen Eigenthümer gehalten. 
Die Bank ist deshalb zur unentgeldlichen Zurückgabe einer verpfändeten. Sache an einen 
Dritten, welcher an dieselbe etwa ein näheres und besseres Recht hat, nur nach vorgängiger 
eidlicher Bestärkung der Anzeige und des Eigenthums Seiten des Vindicanten und auch dann
	        
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