Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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nur in dem Falle verbunden, wenn das Abhandenkommen der Sache durch Raub, Diebstahl 
oder Verlieren — alle auf weiterer rechtlicher Erörterung beruhende Eigenthumsdifferenzen 
mit dem Besitzer werden nicht berücksichtigt — vor deren Verpfändung bei der Bank mit 
genauer Angabe solcher unterscheidender Anzeigen, durch welche deren Erkennung möglich 
gewesen, angezeigt und diese Sache demungeachtet binnen 3 Monaten von erfolgter Anzeige 
an gerechnet, in unveränderter Gestalt von der Bank als Pfand angenommen worden ist. 
Wenn dagegen die Verpfändung erst drei Monate nach der Anzeige erfolgt ist, oder die 
Sache schon vor der Anzeige verpfändet oder in veränderter Gestalt zur Bank gebracht wurde, 
oder der Anzeige ungeachtet nicht mit ausreichender Sicherheit zu erkennen war, so kann der 
sich legitimirende Eigenthümer solche nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes 
sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen ausgeantwortet erhalten, es muß aber die Berichtigung 
der gesammten Bankforderung längstens bis zu deren Verfallzeit erfolgen, außerdem ist die 
Bank unbedingt ermächtigt, von dem ihr nach § 11 zustehenden Rechte der Veräußerung des 
Pfandes Gebrauch zu machen und dann nur den nach Abzug ihrer Forderung sammt Zinsen 
und Gebührnissen vom Erlöse sich ergebenden Ueberschuß an den Vindicanten auszuhändigen 
verbunden. 
13. Die Bank hat, vorbehältlich des der hohen Staatsregierung jederzeit freistehenden 
Widerrufs, das Recht, Creditscheine zur Höhe von einem Thaler auszugeben, welche auf den 
Inhaber lauten und von ihr auf Verlangen sofort gegen baare Zahlung in Silbergeld umzu- 
tauschen sind. 
Der Totalbetrag der auszugebenden Greditscheine darf nie außer Verhältniß zu dem in 
Baarem vorhandenen Fond der Anstalt stehen und es dürfen die wirklich ausgegebenen Credit- 
scheine gegen letztere das Verhältniß von Drei zu Eins, unter allen Umständen aber die Summe 
von 300,000 Thlrn. — — nicht übersteigen. 
14. Die Stadtgemeinde Chemnitz garantirt den Nennwerth der circulirenden Credit- 
scheine, sowie deren stete Einlösung in Silbergeld den Inhabern gegenüber mit ihrem gesammten 
beweglichen und unbeweglichen Eigenthume und nimmt die Creditscheine an allen städtischen 
Cassen an Zahlungsstatt. 
§ 15. Die Zahlung des Betrags der Greditscheine wird an den Vorzeiger derselben 
geleistet. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder sonst erlittenen Verlustes sind für die Bank unver- 
bindlich und können die Zahlung an den Vorzeiger der Scheine nicht aupfhalten. 
§ 16. Wenn es die Bank für nöthig erachtet, kann sie ihre sämmtlichen Creditscheine 
mittelst öffentlicher, in Zwischenräumen von 14 zu 14 Tagen dreimal in die Leipziger Zeitung, 
ein Chemnitzer Localblatt und zwei Localblätter der Umgegend von Chemnitz zu inserirender 
Bekanntmachung, welche in dieser Form für alle Betheiligte rechtsverbindliche Kraft hat, unter 
Feststellung einer Präclusiofrist von wenigstens sechs Monaten einrufen und gegen neue, von 
den früheren sich deutlich unterscheidende unentgeldlich umtauschen (vergleiche übrigens § 53).
	        
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